Organe und Ehrenamt

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen in der Bundesrepublik 53 Handwerkskammern. Alle selbstständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe, deren Gesellen, andere Arbeitnehmer mit abgeschlossender Berufsausbildung und Auszubildende gehören der Handwerkskammer als Mitglieder an.

Wichtigstes Organ der Kammer ist die Vollversammlung, in der ein Drittel der Mitglieder Arbeitnehmer sein müssen (Drittelbeteiligung).

Die Vollversammlung ist im Jahr 2019 neu gewählt worden. Die konstituierende Sitzung der Vollversammlung fand am 20. November 2019 in Kaiserslautern statt. In dieser Sitzung wurde u.a. das Präsidium, der Kammervorstand sowie verschiedene Ausschüsse neu gewählt.
Der Kammervorstand setzt sich aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern - von denen einer Arbeitnehmervertreter sein muss, und - je nach Satzung - weiteren Mitgliedern zusammen; ein Drittel müssen Arbeitnehmer sein.