Meister-Bafög - Aufstiegsförderung

Finanzierungshilfen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)  
  
Die Aufstiegsförderung hilft Nachwuchskräften, ihre Vorbereitung auf einen Fortbildungsabschluss zu finanzieren, der ihnen einen beruflichen Aufstieg ermöglicht.
    

Wer hat Anspruch auf Förderung?

Handwerker, Techniker und Fachkräfte, die sich zu Handwerks- oder Industriemeistern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten weiterqualifizieren wollen, können für die Vorbereitung auf ihren Fortbildungsabschluss auf Antrag staatliche Förderung erhalten.

Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z.B. Hochschulabschluss). 

Vorausgesetzt:

Sie haben z.B. eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung anerkannte Ausbildung abgeschlossen.

Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss rechtlich geregelt sein und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.

Wer diese gesetzlichen Voraussetzungen und bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen erfüllt, hat jetzt einen individuellen Rechtsanspruch auf die Förderung. Eine Altersbeschränkung besteht nicht.
   

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Förderungsfähige Voll- oder Teilzeitmaßnahmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Fortbildungsmaßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Maßnahmeabschnitten ist die Gesamtdauer aller Abschnitte maßgebend.
      
  • Förderungshöchstdauer 36 Monate für Vollzeitfortbildungen und 48 Monate für Teilzeitmaßnahmen.
      
  • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen wöchentlich an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden.
      
  • Teilzeitmaßnahmen müssen innerhalb von vier Jahren abschließen. Die Lehrveranstaltungen dürfen innerhalb von 8 Monaten nicht weniger als 150 Unterrichtsstunden umfassen.
      
  • Eine weitere Fortbildungsmaßnahme kann gefördert werden, wenn der Zugang zu dieser Maßnahme erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach dem AFBG geförderten Maßnahme eröffnet wird.

Welche Leistungen kommen in Betracht?

Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 15.000 € vorgesehen.

Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 40%, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen.
Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 2.000 € (40% Zuschuss, Restbetrag Bankdarlehen) gefördert.

Der Staat unterstützt Teilnehmer an Vollzeitmaßnahmen mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen:

  • bis zu 768 € für Alleinstehende ohne Kind; (davon 333 € Zuschuss, 435 € Darlehen)
  • bis zu 1.003 € für Alleinstehende mit einem Kind; (davon 462 € Zuschuss, 541 € Darlehen)
  • bis zu 1.003 € für Verheiratete; (davon 438 € Zuschuss, 565 € Darlehen)
  • bis zu 1.238 € für Verheiratete mit einem Kind; (davon 580 € Zuschuss, 658 € Darlehen)
  • bis zu 1.473 € für Verheiratete mit zwei Kindern; (davon 709 € Zuschuss, 764 € Darlehen)
  • 235 € für jedes weitere Kind, der zu 55 Prozent bezuschusst wird
  • Alleinerziehende können einen Zuschuss in Höhe von 130 € für die notwendigen Kosten der Kinderbetreuung erhalten, wobei das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf

Die Förderung hängt vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers und seines Ehepartners ab. 

Einkommensfreibeträge des Teilnehmers

Einkommensfreibeträge des Ehegatten

  • 290 € plus
  • 570 € für den Ehegatten
  • 520 € pro Kind
  • 1.140 € plus
  • 520 € je Kind

 

Das Vermögen der Teilnehmer wird auf den Unterhaltssicherungsbetrag angerechnet, soweit es die folgende Freibeträge übersteigt:
 

  • 45.000 € für den Teilnehmer
  • 2.100 € für den Ehegatten
  • 2.100 € je Kind der Teilnehmer

    
Wie zahlt man das Darlehen zurück?

Der Anspruchsberechtigte schließt mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen privatrechtlichen Darlehensvertrag. Der Berechtigte kann sich dabei auch für ein geringeres Darlehen entscheiden, als ihm nach dem Förderungsbescheid zusteht. Das Darlehen ist nach Ende der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, maximal jedoch nach sechs Jahren, innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 € zu tilgen. Die Absolventen der Fortbildungsmaßnahme können ab dem Beginn ihrer Rückzahlungspflicht zwischen einem festen und einem variablen Zins wählen, der in der Regel erheblich unter dem marktüblichen Zinssatz liegt. Der variable Zins wird jährlich am 1. April und am 1. Oktober für jeweils ein halbes Jahr festgelegt. Er richtet sich nach dem "European Interbank Offered Rate" (EURIBOR), zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags. Darüber hinaus wird ab Beginn der Rückzahlungspflicht ein Zuschlag zum Ausgleich der Ausfallrisiken erhoben.
Das Darlehen kann in Teilbeträgen von vollen 500 € auch vorzeitig zurückgezahlt werden.
Das Darlehen kann auch vorzeitig in einer Summe zurückgezahlt werden.
Sonderkonditionen wie z.B. einen Teilerlass gibt es aber nicht.

Bestehen Geförderte die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme werden Ihnen für Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die ab dem 01.08.2016 beginnen, auf Antrag 40% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Prüfungs- und Lehrgangsgebühren erlassen.
   

Existenzgründungserlass

Gründen oder übernehmen Geförderte nach bestandener Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz oder erweitern einen bestehenden Gewerbebetrieb und tragen sie dafür überwiegend die unternehmerische Verantwortung, werden auf Antrag folgende Erlasse des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt:

  1. 33 Prozent, wenn ein zusätzlicher Auszubildender oder eine zusätzliche Auszubildende eingestellt
    wurde, dessen oder deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens 12 Monaten besteht,
     
  2. 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder
    deren sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten besteht,
      
  3. 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Arbeitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Beschäftigungsvoraussetzungen nach den Nummern 1) und 2) erfüllt sind.

Entscheidend ist, dass das Unternehmen seit mindestens einem Jahr geführt wird und es sich um neue dauerhaft angelegte Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse handelt, die ungekündigt fortbestehen.
Die Beschäftigungsverhältnisse müssen bei Beantragung des Darlehensteilerlasses zudem noch bestehen.
Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens erlassen werden.
   

Wo beantragt man die Aufstiegsförderung?

Ansprechpartner für die Antragstellung sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten. (Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung)

Ihr Ansprechpartner

Weitere Informationen...
  
Nachfolgende Praxisbeispiele sollen Interessierten Anhaltspunkte für die Einschätzung ihrer persönlichen Förderung geben.

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