Zuständigkeit



Für das Prüfungsverfahren und die Abnahme der Prüfung ist der Meisterprüfungsausschuss zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Prüfling

  • seinen ersten Wohnsitz hat oder
  • in einem Arbeitsverhältnis steht oder
  • eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder
  • ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbstständig betreibt.

Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Genehmigung zur Ablegung einzelner Teile der Meisterprüfung vor einem örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss erteilen (Freistellung).