Befreiung von Teilen der Meisterprüfung

Handwerksmeister:

Prüflinge, welche die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk bereits bestanden haben, sind von den Teilen III und IV und durch den Meisterprüfungsausschuss auf Antrag von der Ablegung der Prüfung in gleichartigen Prüfungsfächern ganz oder teilweise zu befreien.   

Absolventen von Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen:

Prüfungsbewerber, welche die Diplomprüfung oder die Abschlussprüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule bestanden haben, können auf Antrag von einzelnen Teilen der Meisterprüfung befreit werden, wenn bei diesen Prüfungen mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in der Meisterprüfung.   

Techniker:

Prüfungsbewerber, die Abschlussprüfungen an deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschulen oder Prüfungen vor staatlichen Prüfungsausschüssen mit Prüfungsanforderungen, welche den Anforderungen bei Abschlussprüfungen an deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschulen entsprechen, mit Erfolg abgelegt haben, können von Teil II (Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse) der Meisterprüfung befreit werden, wenn das Arbeitsgebiet des Handwerks dem jeweiligen Fachgebiet der Prüfung entspricht.    

Andere Weiterbildungsqualifikationen: 

Ausbildereignungsprüfung:

Mit Erfolg abgelegte Prüfungen der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Seemannsgesetz oder dem Bundesbeamtengesetz werden als Voraussetzung für die Befreiung von Teil IV - Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse - der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt. 

Geprüfte/r Fachmann/-frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung oder Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung:

Diese Prüfungen werden als Voraussetzung für die Befreiung von Teil III - Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse - der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt.   

Kraftfahrzeug - Servicetechniker:

Die bestandene Prüfung auf Grundlage der Fortbildungsregelung vom 15.12.1997 führen zur Befreiung von Teil I der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk.