Bildungsfreistellung in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.

Diese Regelung gilt seit Inkrafttreten des Bildungsfreistellungsgesetzes zum 1. April 1993.

  
Welche Bildungsmaßnahmen sind möglich?

Zugelassen sind Veranstaltungen der beruflichen oder der gesellschaftspolitischen Weiterbildung. Sie sollen in der Regel mindestens drei Tage in Block- oder Intervallform und mindestens je Tag durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden umfassen und müssen nach § 7 des Bildungsfreistellungsgesetzes anerkannt sein.

Bitte beachten Sie die Informationen bei den jeweiligen Veranstaltungen.

  
Wer kann gefördert werden?

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine insgesamt mindestens zweijährige Beschäftigung, bei Auszubildenden ein einjähriges Ausbildungsverhältnis.

Für Beschäftigte bei Arbeitgebern mit nicht mehr als fünf Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch, Bildungsfreistellung soll aber unter Berücksichtigung betrieblicher oder dienstlicher Belange gewährt werden.

  
Welchen Ausgleich erhält der Arbeitgeber?

Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten erhalten vom Land eine teilweise Erstattung des bei Bildungsfreistellung fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes.

  
Wie wird Bildungsfreistellung beantragt?

Die Bildungsfreistellung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Eine Anmeldebestätigung der durchführenden Einrichtung ist beizufügen.

  
Weitere Informationen:

Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz
Mittlere Bleiche 61
55116 Mainz

Tel.: 06131 16-0 (zentraler Telefondienst)
Fax: 06131 16-2997

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