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Pflicht zur Sofortmeldung tritt in Kraft

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze tritt die Pflicht zur Sofortmeldung von Beschäftigten in neun Branchen in Kraft; die Pflicht zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises wird durch eine Mitführungspflicht von Ausweispapieren ersetzt.

Am 29. Dezember 2008 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentlichen Regelungen sind zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Von der Pflicht zur Sofortmeldung von Arbeitnehmern mit (im Sinne von vor Beginn der) Aufnahme der Beschäftigung bei der Rentenversicherung sind neun Branchen betroffen:

  1. Baugewerbe
  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  3. Personenbeförderungsgewerbe
  4. Spedition, Transport und damit verbundenes Logistikgewerbe
  5. Schaustellergewerbe
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft
  7. Gebäudereinigungsgewerbe
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  9. Fleischwirtschaft

Damit gelten die Pflichten zur Sofortmeldung und zur Mitführung von Ausweispapieren grundsätzlich für den Kreis der Unternehmen, die bislang zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet waren sowie zusätzlich für Mitarbeiter in Unternehmen der Fleischwirtschaft. Darüber hinaus sind jedoch durch den Wortlaut des Gesetzes neue Abgrenzungsprobleme entstanden. Möglicherweise fallen künftig Mitarbeiter in Betrieben bzw. Betriebsteilen, die zuvor nicht von der Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises betroffen waren, auch unter die neuen Regelungen. Um hier Klarheit zu schaffen erstellen die zuständigen Behörden einen Abgrenzungskatalog, der spätestens Ende Januar vorliegen soll.

Ebenfalls schreibt die Deutsche Rentenversicherung derzeit einen breiten Kreis von ca. 1,2 Mio. potenziell von der Sofortmeldung und Mitführungspflicht von Ausweispapieren betroffenen Unternehmen an. Ebenfalls wird in dem Schreiben der Rentenversicherung darauf hingewiesen, dass neben der Pflicht zur Sofortmeldung die Arbeitgeber in den erfassten Branchen jeden Arbeitnehmer auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht der Ausweispapiere hinweisen müssen. Die schriftliche Bestätigung der Erfüllung der Hinweispflicht ist aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der
Seite der Deutschen Rentenversicherung...


Quelle: Mitteilung des ZDH, Berlin v. 07.01.2009

online seit 15. Jan 2009, aktualisiert am 05. Feb 2009

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