Förderprogramm "Energieberatung Mittelstand"

Förderprogramm ab Januar 2015 neu gestaltet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gestaltet das Förderprogramm "Energieberatung im Mittelstand" neu. Ab 2015 wird neben der reinen Beratungsleistung nun erstmals die Begleitung der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen durch den Energieberater förderfähig. Zusätzlich wird der maximale Förderbetrag für Betriebe mit Energiekosten größer 10.000 Euro pro Jahr auf 8.000 Euro erhöht. Die Umsetzung des Programms übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Größere Anzahl von Unternehmen sind antragsberechtigt

Am 01. Januar 2015 tritt die neue Richtlinie für das Förderprogramm "Energieberatung Mittelstand" in Kraft. Antragsberechtigt sind weiterhin kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland. Die Einschränkung der Antragsberechtigten auf Unternehmen mit jährlichen Energiekosten größer 5.000 Euro und die Unterscheidung zwischen Initial- und Detailberatung entfallen.

Stattdessen wird die Energieberatung für KMU generell mit einem Zuschuss von 80 Prozent gefördert, wobei die maximalen Förderbeträge sich nach den Energiekosten des Unternehmens richten:

  • Für Unternehmen mit Energiekosten größer 10.000 Euro pro Jahr reicht der maximale Förderbetrag bis zu 8.000 Euro einschließlich einer Umsetzungsberatung.
       
  • Für Unternehmen mit Energiekosten kleiner 10.000 Euro pro Jahr wird eine Energieberatung mit einem maximalen Förderbetrag von bis zu 800 Euro gefördert, einschließlich der Umsetzungsberatung.

Es kann je Antragsteller eine Energieberatung inklusive Umsetzungsberatung bezuschusst werden und zwar innerhalb von 24 Monaten.

Nicht Antragsberechtigte

Nicht alle Unternehmen sind antragsberechtigt. So können unter anderem Unternehmen, die im laufenden oder vergangenen Kalenderjahr Steuerentlastungen nach Stromsteuer- oder Energiesteuergesetz beantragt oder einen Antrag auf besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz gestellt haben, keine Fördermittel aus dem Programm "Energieberatung Mittelstand" erhalten.  

Umsetzungsbegleitung

Der Umsetzungsbegleitung muss eine Energieberatung vorausgehen. Weiterhin muss im Rahmen der Umsetzungsbegleitung zumindest eine der im Beratungsbericht vorgeschlagenen technischen Energieeffizienzmaßnahmen im Unternehmen umgesetzt werden.

Durch BAFA anerkannter Energieberater ist Fördervoraussetzung

Energie- und Umsetzungsberatung müssen durch einen vom BAFA zugelassenen Energieberater erfolgen.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt ab 1. Januar 2015 direkt durch das antragsberechtigte Unternehmen elektronisch über das BAFA. Dem Antragsformular muss ein Angebot bzw. ein Kostenvorschlag des Beraters beigefügt werden. Bis zum 15.12.2014 können noch Anträge nach der bisherigen Förderrichtlinie gestellt werden. 

Auszahlung des Zuschusses erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises

Nach Abschluss der Beratung sind durch den Antragsteller die vollständigen Unterlagen für die Verwendungsnachweisprüfung vorzulegen (Beraterrechnung, Beratungsbericht, Verwendungsnachweiserklärung, evt. Nachweis der Umsetzungsbegleitung sowie "De-minimis-Erklärung"). Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 

Die detaillierten Anforderungen finden sich in der Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand.