Gesetzliche Neuregelungen ab Januar 2015

Erstmals gilt ab dem 1. Januar ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Der Rentenbeitragssatz sinkt um 0,2 Prozent. Wer in eine andere Stadt oder in ein anderes Bundesland zieht, kann künftig sein altes Kfz-Kennzeichen behalten. Der Bund übernimmt das BAföG vollständig. Diese und viele andere Neuregelungen treten zum Jahresanfang 2015 in Kraft. 

Die Bundesregierung hat auf ihrer Homepage eine Übersicht der Neuregelungen veröffentlicht. Wir stellen Ihnen auszugsweise einige interessante Neuerungen vor: 

1. Arbeit und Soziales 

Gesetzlicher Mindestlohn

Erstmals gilt ab 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch. Der Mindestlohn gilt flächendeckend. Voraussichtlich werden 3,7 Millionen Menschen davon profitieren. 

Übergangsregelungen:
In manchen Branchen liegen die Stundenlöhne bislang deutlich unter 8,50 Euro. Um eine stufenweise Anpassung an den Mindestlohn zu ermöglichen, gibt es eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017. Voraussetzung ist, dass der branchenspezifische Mindestlohn zum 1. Januar 2017 bei mindestens 8,50 Euro liegt. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, den die Mindestlohnkommission festsetzt, ohne jede Einschränkung. 

Die Übergangsregelung kann nur in Anspruch nehmen, wer einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn vereinbart hat. Das sind derzeit: die Fleischbranche, die Friseure, die Leiharbeiter und Wäschereidienstleister für Großkunden. Für die Land- und Forstwirtschaft, die Textilbranche sowie den Gartenbau tritt ein Branchenmindestlohn zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Praktikanten: Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind nur für höchstens drei Monate vom Mindestlohn ausgenommen. Lediglich bei Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium muss kein Mindestlohn gezahlt werden, auch wenn sie länger als drei Monate dauern. 

Rentenbeitragssatz 2015

Ab 1. Januar 2015 liegt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,7 Prozent. Aufgrund der guten Finanzlage der Rentenkasse konnte er um 0,2 Prozent gesenkt werden. 

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt

Ab 1. Januar 2015 beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 84,15 Euro monatlich. 2014 lag er bei 85,05 Euro.

Rente mit 67 - Renteneintritt vier Monate später

Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für die Rente. Das heißt: Wer 1950 geboren ist und 2015 in den Ruhestand geht, muss vier Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen

Ab dem 1. Januar 2015 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 5.950 Euro in 2014 auf 6.050 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.000 Euro in 2014 auf 5.200 Euro.

Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2015 auf 54.900 Euro jährlich (2014: 53.550 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.

2. Gesundheit und Pflege

Beitrag zur Krankenversicherung bei 14,6 Prozent

Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent, trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2015 wurde auf 0,9 Prozent festgelegt. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, bestimmt jede Krankenkasse selbst.

3. Steuern und Finanzen

Haushalt ohne neue Schulden

Zum ersten Mal seit 1969 hat die Bundesregierung für 2015 einen Haushaltsentwurf ohne Neuverschuldung vorgelegt. Dies setzt sich über den gesamten Planungszeitraum bis 2018 fort - ein historischer Erfolg. Das Haushaltsgesetz 2015 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Für mehr Steuerehrlichkeit

Steuerhinterziehung ist und bleibt strafbar. Allerdings will die Bundesregierung den Weg, sich "steuerehrlich" zu machen, nicht ganz verbauen. Die Hürden für diesen Weg liegen jedoch künftig noch höher. Das Gesetz, das die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft, tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

4. Energie

EU-Energielabel auch beim Online-Kauf Pflicht

Ab Januar 2015 gelten für den Online-Handel mit Elektrogeräten strengere Regeln. Online-Shops müssen dann auch das EU-Energielabel mit Etikett und Datenblatt in die Produktinformation aufnehmen. Das gilt zunächst für Kühlgeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Raumklimageräte, Fernseher, Staubsauger, elektrische Lampen und Leuchten. Die Pflicht wird schrittweise auf andere Gerätegruppen ausgedehnt.

Austauschpflicht für alte Heizgeräte

Ab dem 1. Januar 2015 dürfen Heizgeräte, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden. Das gilt für Heizkessel, die Erdgas, Heizöl oder Strom nutzen, um Wärme zu erzeugen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel. Eine weitere Ausnahme gilt für Heizkessel in Häusern, in denen der Eigentümer bereits vor Februar 2002 gewohnt hat.

EEG-Umlage sinkt 2015

Der Beitrag für Ökostrom, die sogenannte "EEG-Umlage" (Erneuerbare-Energien-Umlage), sinkt 2015 auf 6,17 Cent pro Kilowattstunde. 2014 betrug sie 6,24 Cent. Die Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die aus Wind, Wasser und Sonne Strom produzieren. Die entstehenden Kosten werden über die EEG-Umlage auf die Stromkunden verteilt.

Förderprogramm "Energieberatung im Mittelstand"

Ab dem 1. Januar 2015 steigt der Höchstbetrag für den Zuschuss zur Energieberatung auf 8.000 Euro. Das Förderprogramm "Energieberatung im Mittelstand" unterstützt neben der Energieberatung nun auch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen und ein Konzept zur Nutzung von Abwärme. Kleine Unternehmen mit weniger als 10.000 Euro Energiekosten erhalten ein gefördertes Beratungsangebot mit einem Höchstbetrag von 800 Euro. Ansprechpartner für das Förderprogramm ist nicht mehr die KfW, sondern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Energetische Gebäudesanierung: Zuschüsse für Vor-Ort-Beratungen

Die Bundesregierung gibt Bürgerinnen und Bürger mit zahlreichen Beratungs- und Förderprogrammen Tipps zum effizienteren Umgang mit Energie. Ab 1. März 2015 können Haus- und Wohnungseigentümer für die Energieberatung einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der förderfähigen Beratungskosten erhalten: maximal 800 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.100 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.

Mehr Fördergeld für die kleine Kraft-Wärme-Kopplung

Die Novelle der Richtlinie von "Mini-KWK-Anlagen" sieht eine Anhebung der Fördersätze für kleinere Anlagen vor. Zudem gibt es künftig einen Bonus "Wärmeeffizienz" (plus 25 Prozent). Damit soll sich die thermische Effizienz und damit der Gesamtwirkungsgrad der geförderten Mini-KWK-Anlagen verbessern. Mit dem Bonus "Stromeffizienz" (plus 60 Prozent) will die Bundesregierung Impulse zur beschleunigten Markteinführung von Anlagen mit besonders hoher Stromeffizienz, zum Beispiel Brennstoffzellen, auslösen. Förderanträge sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.

5. Verkehr

Bundesweite Kfz-Kennzeichenmitnahme

Wer in eine andere Stadt oder in ein anderes Bundesland zieht, kann künftig sein altes Kfz-Kennzeichen behalten. Wer will, kann auch ein neues beantragen. Der Gang zum Straßenverkehrsamt bleibt ihm allerdings nicht erspart - das Fahrzeug muss weiterhin umgemeldet werden. Die Neuregelung hat keine Auswirkungen auf die Kfz-Versicherung: Die Tarife richten sich nach dem Wohnort, nicht nach dem Kennzeichen.

Erste-Hilfe-Kasten mit neuer Norm

Wer künftig seinen Verbandskasten ersetzen will, sollte darauf achten, dass er der veränderten DIN-Norm 13164 entspricht. Ab dem Jahreswechsel sind nur noch solche im Handel erhältlich. Sie enthalten einige andere Verbandsartikel. Bisherige Verbandskästen kann man noch bis zum Ablaufdatum nutzen.

6. Familie

Mehr Gestaltungsfreiheit für Familien

Mütter und Väter sollen das Elterngeld künftig passgenauer in Anspruch nehmen können. Der Bundesrat hat die Neuregelungen zum Elterngeld Plus und zur Elternzeit verabschiedet. Damit wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter gestärkt. Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015.

Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige

Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, erhalten mehr zeitliche Flexibilität. Der Bundesrat hat den neuen Regelungen im Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zugestimmt.

7. Bildung und Forschung

Bund übernimmt Kosten für BAföG

Der Bund finanziert ab 1. Januar 2015 die Geldleistungen nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz (BAföG) vollständig. Damit entlastet der Bund die Länder jährlich um rund 1,17 Milliarden Euro. Bisher trugen sie 35 Prozent und der Bund 65 Prozent der BAföG-Kosten.

Ab Schuljahresbeginn und Start des Wintersemesters 2016 wird das BAföG um sieben Prozent angehoben. Für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, steigt der Förderhöchstsatz sogar um knapp zehn Prozent auf bis zu 735 Euro.
      

Quelle: Artikel der Bundesregierung vom 23.12.2014