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Gewerbeanmeldung

Die Handwerkskammern in Rheinland-Pfalz wurden durch das Landesgesetz über die Beleihung der Handwerkskammern mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung vom 05.10.2007 ermächtigt, die Gewerbeanzeigen gemäß § 14 der Gewerbeordnung entgegenzunehmen.
 
Damit können alle Gewerbetreibende, die eine entsprechende Meldung abgeben möchten, neben den örtlich zuständigen Gewerbeämtern, ihre Gewerbeanmeldung auch bei den Handwerkskammern abgeben. Neben den Handwerkskammern wurden auch die Industrie- und Handelskammern in gleicher Weise zur Entgegennahme der Gewerbeanzeigen ermächtigt.