Viele Ansprüche verjähren zum 31. Dezember

Zum 31. Dezember 2012 verjähren viele Ansprüche. Rechtzeitig vor Jahresablauf sollten Betriebe ihre offenen Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin überprüfen.  

Grundsätzlich verjähren z.B. Vergütungsansprüche aus Werk- und Kaufverträgen nach drei Jahren, und zwar gerechnet ab dem Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind. Zum 31. Dezember 2012 verjähren also diese Forderungen aus dem Jahre 2009: offene Forderungen sind dann, unabhängig von ihrer Höhe, nicht mehr durchsetzbar, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft.

Neben dieser regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es auch noch andere Verjährungsregelungen, sowohl was die Länge der Frist betrifft als auch deren Berechnung, die sich z.B. aus der VOB / B ergeben (z.B. Gewährleistungsfristen).  

Der zum Jahreswechsel drohenden Verjährung ist der Unternehmer, der noch offene Rechnungen eintreiben will, nicht schutzlos ausgesetzt. Allerdings muss der Verjährung aktiv entgegen getreten werden. So kann die Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend durch eine gerichtliche Maßnahme unterbrochen oder gehemmt werden.  

Wichtige Hemmungsgründe sind die Rechtsverfolgung, beispielsweise die Klageerhebung. Auch durch einen gerichtlichen Mahnbescheid und dessen Zustellung an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss aber rechtzeitig vor Ablauf des 31. Dezember beim Mahngericht eingegangen sein. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann online über https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=1846220-1353926567729&Command=start vom Unternehmen bearbeitet werden.  

Auch kann die Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt werden. Das wäre z.B. der Fall, wenn Vertragsparteien über die Gewährleistung verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Solche Verhandlungen sollten unbedingt schriftlich bestätigt werden, damit die Hemmung der Verjährung im Falle einer gerichtlichen Klärung des Anspruchs belegt werden kann. 

Vorsicht:

Rechnungen, Telefonanrufe beim Schuldner, schriftliche oder mündliche außergerichtliche Mahnungen beeinflussen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht.

Stand: November 2012