Abmahnungen bzgl. Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks teilt mit, dass Schreiben des Vereins für Datenschutzkontrolle e.V. in Bonn zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in Umlauf sind.

Darin werden die Handwerksbetriebe aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen sowie insgesamt € 217,51 Kostenersatz zu überweisen.

Wir weisen darauf hin, dass gem. § 4 f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) jeder Betrieb, in dem mehr als 9 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Wer gegen die datenschutzrechtliche Pflicht verstößt, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, kann hierfür jedoch lediglich ordnungsrechtlich (und nicht wettbewerbsrechtlich) mit einem Bußgeld belangt werden.

Die genannten Schreiben des Vereins für Datenschutzkontrolle dürften somit unbegründet sein, da u.a. § 4 BDSG keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) (Hefermehl/Bornkamm/Köhler, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 Rz. 11.42) ist.

Es ist den betroffenen Betrieben daher zu raten, weder die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, noch den Kostenersatz zu bezahlen.

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