Verstärkte Haftung durch neues Umweltschadensgesetz

Betroffene Unternehmen sollten ihre Umwelt-Haftpflichtversicherung überprüfen
 

Das neue Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG) tritt zwar erst am 14. November 2007 in Kraft, gilt aber wegen der Umsetzungsfrist einer EG-Richtlinie schon seit dem 30. April 2007 unmittelbar. Es erweitert die bisherige Umwelthaftung durch das neue Schutzgut des Umweltschadens erheblich.
 

Umweltschäden im Sinne des Gesetzes sind Schädigungen von Gewässern, des Bodens, geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, z.B. durch den Betrieb von Anlagen oder durch die Beförderung von Gefahrgütern. Der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes geht damit über die bereits im Umwelthaftungsgesetz geregelten Fälle hinaus. Dort waren lediglich Personenschäden oder Schäden an Sachen erfasst, die in fremdem Eigentum stehen. Das neue Umweltschadensgesetz bezweckt demgegenüber den Schutz des gesamten Ökosystems und damit auch einer Vielfalt von Pflanzen- und Tierarten.

Auslöser des Umweltschadens und der Haftung ist eine „berufliche Tätigkeit". Gemeint sind dabei wirtschaftliche Tätigkeiten, egal ob privat oder öffentlich-rechtlich und unabhängig vom Erwerbscharakter. Adressaten als „Verantwortliche" sind natürliche oder juristische Personen, die die Tätigkeit ausüben. Aus der Gruppe der beruflichen Tätigkeiten greift das Umweltschadensgesetz in Anlage 1 bestimmte potentiell gefährliche Handlungen heraus. Neben dem Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung fallen hierunter auch die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verarbeitung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von gefährlichen Stoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes (z.B. Benzin, Öl, Farben, Lacke, Reinigungsmittel). Bei diesen Handlungen reicht der Nachweis der Kausalität, um die Pflichten des Umweltschadensgesetzes auszulösen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an, es handelt sich vielmehr um den Tatbestand der Gefährdungshaftung. Bei allen sonstigen, also nicht in Anlage 1 aufgeführten beruflichen Tätigkeiten, besteht eine verschuldensabhängige Haftung, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit muss vorliegen.
 

Im Falle eines (drohenden) Schadenseintritts können staatliche Behörden Unternehmen dazu verpflichten, geeignete Vermeidungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Im übrigen - und dies erhöht die Gefahr einer Inanspruchnahme - können auch Umweltschutzverbände (etwa BUND) auf die Schädigung der Umwelt aufmerksam machen und ein Tätigwerden der zuständigen Behörde - notfalls gerichtlich - erzwingen.

Das Umweltschadensgesetz erhöht das Risiko, für tatsächliche oder mutmaßliche Schäden an Boden, Wasser und Natur in Anspruch genommen zu werden. Zwar hat es schon bisher weitreichende Möglichkeiten gegeben, den Verursachern die Sanierung eingetretener Umweltbelastungen aufzugeben; mit dem Umweltschadensgesetz kommt aber eine neue Rechtsgrundlage hinzu, die auch den Kreis der an einer Sanierung interessierten Personen um anerkannte Umweltverbände erweitert.
 

Unternehmen, die eine berufliche Tätigkeit entsprechend der Anlage 1 zum Umweltschadensgesetz ausüben, sollten ihren Versicherungsschutz überprüfen. Darunter fallen nicht nur die Betreiber von Deponien oder Transporteure von Gefahrgütern, sondern auch Unternehmen, die gefährliche Chemikalien, Pflanzenschutzmittel oder andere umweltgefährdenden Stoffe lagern. Auch Kfz-Betriebe, Bauunternehmer sowie Maler und Lackierer können deshalb von der verschärften Gefährdungshaftung betroffen sein.