Explosionsschutzdokument im Handwerk

Die Gewerbeaufsicht prüft u.a. verstärkt in Lackierbetrieben, Tischler-/Zimmererbetrieben und Metallverarbeitern (Schleifen von Leichtmetallen), ob Gefährdungsbeurteilungen und Explosionsschutzdokumente vorhanden sind. Was zu tun ist und wer Hilfestellung leistet, findet sich hier:

In vielen Bereichen des Handwerks wird mit brennbaren Gasen, Dämpfen und Stäuben umgegangen, die zu Explosionen führen können. Beispielsweise fallen in Tischlereien und Zimmereien Holzstäube an, die in Filtern oder Silos explosionsfähige Staub-/Luftgemische bilden.
In allen Betrieben in denen Oberflächen lackiert werden, besteht die Gefahr, dass die freigesetzten Lösungsmitteldämpfe wie auch das Overspray aus Sprühpistolen in Lackierkabinen mit der Luft explosionsartige Gemische bilden.
In metallverarbeitenden Betrieben, die Leichtmetalle schleifen, können diese Leichtmetallstäube (z.B. von Aluminium) in Abscheidern ein Explosionsrisiko darstellen.

Die Betriebssicherheitsverordnung fordert daher vom Betreiber zu überprüfen, ob im Betrieb gelegentlich, regelmäßig oder ständig mit dem Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen ist. Der Bereich, in dem eine Explosionsgefährdung besteht, wird in Zonen eingeteilt. Für die Einhaltung der Mindestvorschriften in diesem Bereich muss gesorgt werden. Hierzu gehören sowohl die Explosionsschutzmaßnahmen, welche die Bildung und die Zündung der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern, als auch organisatorische Schutzmaßnahmen.

Erfasst werden diese Maßnahmen im Explosionsschutzdokument, welches vor Aufnahme der Arbeit für neu errichtete Anlagen und bis zum 31.12.2005 für bereits bestehende Anlagen, erstellt werden muss(te). Das Explosionsschutzdokument ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zu verfassen. Bei der Erstellung eines Explosionsschutzdokuments kann auf vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, betriebliche Dokumente oder andere gleichwertige Berichte zurückgegriffen werden. Die Bewertung der Explosionsgefahr wird je nach Art der Tätigkeit, der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes vorgenommen. Dabei werden bereits angewandte Verfahren zum Explosionsschutz einschließlich eingesetzter und entstehender Stoffe berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Angaben erfolgt die Gefährdungsermittlung und -bewertung sowie die Festlegung auftretender wirksamer Zündquellen. Abschließend wird die Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Bereiche vorgenommen.

Eine Handlungsanleitung (Arbeitshilfe) zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes findet sich auf den Internetseiten der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:
http://www.sgdnord.rlp.de/upload/21_Handlungsanleitung_Exschutz_1695.doc

Die Erstellung eines solchen Dokumentes kann bei entsprechender Sachkenntnis durch den Betriebsinhaber z.B. mit Hilfe der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen.

Viele Betriebe bedienen sich aber auch eines externen Anbieters. Eine regionale Adressliste von Anbietern für die Erstellung von Explosionsschutzdokumenten kann bei der Beratungsstelle für Umwelt-/ und Arbeitsschutz der HWK der Pfalz angefordert werden.