Familienpflegezeit

Zum 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft getreten. Das Familienpflegezeitgesetz fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen. Mit der Familienpflegezeit wird erstmals flächendeckend die Möglichkeit geschaffen, Pflege und Beruf über zwei Jahre zu vereinbaren.

Die Familienpflegezeit sieht vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie später wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Um gerade für kleinere und mittlere Unternehmen die Risiken einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu minimieren, muss jeder Beschäftigte, der die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung abschließen. Die Prämien sind lediglich gering; die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit.

Weiterführende Informationen und den Gesetzestext finden Sie in dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom 16.12.2011. Informationen zu den Schwerpunktthemen "Chancen- und familiengerechte Arbeitszeitgestaltung", "Hilfen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie", "Chancengerechtigkeit von Frau und Mann in der Arbeitswelt" bietet die "Die ZeitZeichen Informations-Plattform" unter www.zeitzeichen-rlp.de .

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat zur Unternehmerinformation den 8-seitigen Flyer zum "Familienpflegezeitgesetz" aufgelegt. Der Flyer gibt den Betriebsinhabern nicht nur einen Überblick über die Vereinbarung und Ausgestaltung der Familienpflegezeit, sondern auch über die Darlehensbeantragung beim BAFzA, den Sonderkündigungsschutz und dem Umgang mit Störfällen nach der Beendigung der aktiven Pflegephase des Beschäftigten. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.zdh.de

Das Familienpflegezeitgesetz selbst enthält keine steuerliche Regelung. Gleichwohl stellen sich lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits-/sozialrechtlichen Regelungen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden hat das Bundesministerium der Finanzen ( BMF ) hierzu in seinem Schreiben vom 23. Mai 2012 Stellung genommen (siehe nachfolgende PDF-Datei).

Stand: Mai 2012