Abmahnwelle aufgrund fehlender Verfügbarmachung des öffentlichen Verfahrensverzeichnisses gem. § 4 g Abs. 2 Satz 2 BDSG
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks informiert, dass in der letzten Zeit vermehrt Handwerksbetriebe von Anwaltskanzleien mit der Aufforderung angeschrieben werden, das öffentliche Verfahrensverzeichnis gem. § 4 g Abs. 2 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Einsichtnahme zu übersenden.
Auch wenn die meisten Handwerksbetriebe aufgrund ihrer Größe nicht der datenschutzrechtlichen Verpflichtung unterliegen, einen Datenschutzbeauftragten zu stellen, so haben doch bei kleinen Betrieben die Geschäftsführer den Datenschutz sicherzustellen und sind demnach dazu verpflichtet, nach § 4 g Abs. 2 Satz 2 BDSG auf Antrag jedermann ein öffentliches Verfahrensverzeichnis bezüglich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten verfügbar zu machen.
Der ZDH weist darauf hin, dass das Nichtverfügbarmachen des Verfahrensverzeichnisses jedoch kein Wettbewerbsverstoß ist und insbesondere nicht kostenpflichtig durch Wettbewerber oder Anwaltskanzleien abgemahnt werden kann. Lediglich der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte könnte bei beharrlicher Verweigerung, das Verfahrensverzeichnis verfügbar zu machen, ein Bußgeld verhängen.
Sie finden unten ein Musterverfahrensverzeichnis als Download, das Sie an Ihren Betrieb anpassen und auf Ihrer Homepage einstellen können, so dass eine Verschickung per Post an die Anfragenden nicht mehr nötig ist, da diese auf die Homepage verwiesen werden können.
Quelle: ZDH-Mitteilung v. 09.05.2008