Der Fall "Emmely"

Zusammenfassung Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht vom 10. Juni 2010

Das BAG hat mit Urteil vom 10.06.2010 (BAG 2 AZR 541/09) die Kündigung einer Kassiererin wegen unrechtmäßiger Entnahme von Leergutbons im Wert von 1,30 Euro aus der Kasse und Einlösen zum eigenen Vorteil als unwirksam erachtet.

 

Eine Abmahnung wäre in diesem konkreten Einzelfall als milderes Mittel im Vergleich zu einer außerordentlichen Kündigung angemessen und ausreichend gewesen. 

 

Hintergrund:
Die Klägerin war seit April 1977 bei der Beklagten als Verkäuferin mit Kassentätigkeit beschäftigt. Am 12.01.2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter übergab die Bons der Klägerin zur Aufbewahrung im Kassenbüro, falls sich ein Kunde noch melden sollte.
Durch die Vorinstanzen bindend festgestellt, hat die Klägerin die beiden Bons, die sichtbar und offen zugänglich gelagert wurden, an sich genommen und im Rahmen eines privaten Einkaufes eingelöst. Im Prozess verteidigte sie sich unter anderem damit, dass ihr die Bons möglicherweise zugesteckt worden seien.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Widerspruchs des Betriebsrats wegen eines dringenden Tatverdachts fristlos, hilfsweise fristgemäß.

 

Entscheidungsgründe:
Entgegen den Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen hatten, gab das Bundesarbeitsgericht der Klage statt. Der Vertragsverstoß sei zwar schwerwiegend, da er den Kernbereich der Arbeitsaufgaben berühre und belaste das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich. Letztlich aber überwiegen in diesem Einzelfall angesichts der mit einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zugunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Aufgrund einer über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufenen Beschäftigung, habe die Arbeitnehmerin sich ein hohes Maß an Vertrauen erworben. Dies könne nicht durch einen in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt komplett zerstört werden. Zudem sei wegen des vergleichsweise geringfügigen wirtschaftlichen Schadens eine Abmahnung als milderes Mittel angemessen und ausreichend, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

 

Konsequenzen:
Festzuhalten ist, dass das BAG Kündigungen bei Vermögensdelikten des Arbeitnehmers zu Lasten des Arbeitgebers weiterhin für zulässig hält. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss sich als angemessene Reaktion auf die eingetretene Vertragsstörung erweisen, wobei alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die Interessen beider Vertragsparteien beurteilt werden müssten.

 

Sobald die Urteilsgründe vorliegen und sich hieraus Weiteres ergibt, werden wir darüber berichten.

 

Stand: Juli 2010

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2AZR 541/09 -
Pressemitteilung Nr. 42/10 des Bundesarbeitsgerichts