Änderungen für Mini-Jobber ab Januar 2013

Die Länder haben am 23.11.2012 das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung gebilligt. D.h., die geringfügig entlohnten Beschäftigten – sogenannte Minijobber – können ab dem 1. Januar 2013 bis zu 450 € pro Monat verdienen. Eine Lohnerhöhung ist damit allerdings nicht verbunden. Des Weiteren sollen sie verpflichtend in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert werden. 

Die Rentenversicherungspflicht setzt mit Beginn der Beschäftigung ab Januar 2013 ein. Dadurch erwerben auch geringfügig entlohnte Beschäftigte vollwertige Pflichtbeitragszeiten, die die Rentenversicherungsträger in vollem Umfang bei den Mindestversicherungszeiten für alle Leistungen rund um die Rentenversicherung berücksichtigen. Sie haben nun auch die Möglichkeit einen Riestervertrag über eine zusätzliche, staatliche Altersvorsorge abzuschließen. 

Arbeitgeber zahlen einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. 5 Prozent bei Privathaushalten) des Arbeitsentgeltes. Ab 2013 wird voraussichtlich ein allgemeiner Beitragssatz von 18,9 Prozent angesetzt. Der Anteil, den Minijobber zu dem vollen Beitragssatz ausgleichen müssen, beträgt 3,9 Prozent (bzw. 13,9 Prozent bei Privathaushalten). 

Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Dadurch entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung ein. Jedoch verzichtet der Beschäftigte freiwillig auf die oben genannten Vorteile. 

Minijobber, die vor dem 1. Januar 2013 nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben, bleiben weiterhin versicherungsfrei. Sie haben die Möglichkeit freiwillig in die Rentenversicherung (Beitragsaufstockung) einzuzahlen. 

Sollte der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nach dem 31.12.2012 auf einen Betrag von mehr als 400 und maximal 450 Euro erhöhen, gilt für den Minijobber die Rentenversicherungspflicht. Der Beschäftigte kann sich jedoch befreien lassen. 

Hat der Beschäftigte bereits vor dem 1. Januar 2013 den Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt, bleibt er versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen. 

Ab dem 1. Januar 2013 wird auch diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angepasst. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden ab dem 1. Januar 2013 mindestens von 175 Euro erhoben. Die angepasste Mindestbeitragsbemessungsgrundlage findet auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen Anwendung, die bereits vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben. 

Weiterführende Informationen:

Homepage der Minijob-Zentrale

Vorläufiger Entwurf eines Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

     
Stand: 26. November 2012