Arbeitnehmerfreizügigkeit

Unionsbürger (Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union) haben das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Darüber hinaus haben Unionsbürger das Recht, sich in jedem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich zu betätigen, also selbständig oder unselbständig tätig zu sein sowie Dienstleistungen anzubieten oder zu empfangen. 

Einschränkungen galten bis zum 31. Dezember 2013 auch für Rumänien und Bulgarien und bis 2011 für Staatsangehörige aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus diesen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union benötigen keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr, wenn sie eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Sie besitzen damit das Recht auf freien und uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. 

Übergangsregelung:
Für Staatsangehörige aus Kroatien gelten Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für diese besteht weiterhin grundsätzlich die Arbeitsgenehmigungspflicht. 

Weitere Auskünfte zur Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland erteilen die Arbeitserlaubnisteams der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung: 

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Villemombler Str. 76
53123 Bonn 

Tel:  0049 228/ 713 - 1313
Fax: 0049 228/ 713 - 270 1111
E-Mail: zav@arbeitsagentur.de
www.zav.de