Die neue Familienpflegezeit

Derzeit sind in Deutschland rund 2,63 Millionen Menschen pflegebedürftig, ein großer Teil von ihnen wird zu Hause von Angehörigen gepflegt. Daher ist das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. 

1. 10-tägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung
Schon bisher konnten Beschäftigte eine zehntägige Auszeit von der Arbeit nehmen, wenn sie kurzfristig eine neue Pflegesituation für einen nahen Angehörigen organisieren müssen. Neu ist, dass sie nun, für einen pflegebedürftigen Angehörigen für bis zu zehn Arbeitstage Anspruch auf eine Lohnersatzleistung haben, das Pflegeunterstützungsgeld.  

2. Sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz mit zinslosem Darlehen
Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. 

3. Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch
Wer sich über einen längeren Zeitraum um einen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung kümmern muss, kann eine Freistellung in Anspruch nehmen. Beschäftigte sind für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden hierfür teilweise freizustellen. Der Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht auch bei der Familienpflegezeit. 

Kündigungsschutz
Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung - höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn - bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der genannten Freistellungen Kündigungsschutz. 

Rechtsanspruch gilt für die Pflege von nahen Angehörigen
Der Rechtsanspruch auf Fernbleiben von der Arbeit wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und auf alle Freistellungen besteht für "nahe Angehörige". Dies beinhaltet nicht nur die Pflege von Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, sondern gilt auch für Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie für Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Auch Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder sind als nahe Angehörige anzusehen.
Neben der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung wird auch die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes einbezogen. Dies gilt auch für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. 

Möglichkeiten für längere Pflegezeiten
Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate. Es ist auch möglich, dass sich mehrere Angehörige die Pflege teilen - nacheinander oder parallel. 

Auf der Internetseite www.wege-zur-pflege.de können alle wichtigen Informationen dazu abgerufen werden.
     

Stand: März 2015