Gebrauchtwagenverkauf: Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen

(Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14.10.2009 - VIII ZR 354/08 -) 

Mit Urteil vom 14. Oktober 2009 hat der Bundesgerichtshof den Schutz von Gebrauchtwagenkäufern vor einem Verlust von Garantieansprüchen gestärkt.

Der Kläger hatte einen zehn Jahre alten Mercedes gekauft und dazu die vom Verkäufer angebotene Garantievereinbarung abgeschlossen. Mit dieser Garantievereinbarung verpflichtete sich der Garantiegeber in bestimmten Fällen zur Erstattung von Reparaturkosten am Gebrauchtwagen. So mussten unter anderem die vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten beim Verkäufer durchgeführt werden. Eine weitere Garantiebedingung sah vor, dass der Käufer zwingend eine Reparaturrechnung vorzulegen hatte, um überhaupt eine Erstattung zu erhalten.

Das Gericht hat beide Bedingungen für unwirksam erklärt, so dass der Garantiegeber haftet.

In seiner Urteilsbegründung führt der BGH aus, die Inspektionsklausel benachteilige den Gebrauchtwagenkäufer in unangemessener Weise, denn in vielen Fällen sei es nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen.

Die Pflicht zur Vorlage einer Reparaturrechnung als Bedingung für eine Leistung aus der Garantie ist ebenfalls unwirksam. Der Käufer müsste ansonsten die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, vom Garantiegeber überhaupt keinen Ersatz erlangen.

Anmerkung:
Die Gebrauchtwagengarantie ist eine Reparaturkostenversicherung, die dem Kunden beim Kauf eines Gebrauchtwagens zusätzlich angeboten wird. Der Kunde schließt also eine eigene kostenpflichtige Versicherung ab, die die Reparaturkosten in bestimmten Fällen übernimmt. Diese Versicherung darf nicht mit der gesetzlichen Sachmängelhaftung verwechselt werden, wonach der Käufer eines Gebrauchtwagens bei Vorliegen von Sachmängeln ein gesetzliches Recht auf kostenlose Nachbesserung durch seinen Verkäufer hat.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in der
Pressemitteilung Nr. 213/09 vom 14.10.2009

http://www.bundesgerichtshof.de/
  

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe