23.05.2012Internet-Button gegen Kostenfallen

Auch Handwerker, die ihre Ware im Internet verkaufen, müssen in Zukunft  ihre Kunden bei Bestellungen deutlich sichtbar auf die Kosten hinweisen. 

Das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ ist am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird am 1. August 2012 in Kraft treten. 

Mit Inkrafttreten muss künftig bei Online-Bestellungen zwingend eine Schaltfläche mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung vorgesehen sein. Der neue Bestell-Button muss dem Verbraucher sofort und unmissverständlich klarmachen, auf was er sich einlässt. Kosten dürfen nicht mehr im Kleingedruckten versteckt werden. Alle wichtigen Angaben wie zum Beispiel auch die Mindestlaufzeit des Vertrages müssen dem Verbraucher vor Augen geführt werden, unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt. 

Vorsicht:
Beschriftet der Unternehmer den Button nicht in der vorgeschriebenen Weise, kommt kein Vertrag zustande und der Verbraucher ist nicht zur Zahlung verpflichtet. Der Schutz greift immer dann, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden – ob per Computer, Smartphone oder Tablet. 

Zum Hintergrund:
Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen.
Die Buttonlösung schafft Abhilfe. Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten müssen Unternehmer daher künftig Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich anzeigen. 

Weitere Informationen finden Sie z.B. auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) und auf der Homepage des Handwerksblatts.

  
Stand: Mai 2012