Keine Geltung der Verzugspauschale § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in einer Revisionsentscheidung, Az.: 8 AZR 26/18, einen Anspruch auf die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug des Arbeitsgebers wegen Geldleistungen abgelehnt. 

Begründet hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung mit der Reichweite der prozessualen Vorschrift des § 12 a ArbGG.

Danach findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich zwar auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

 

Für die Praxis: Die Sperrwirkung des § 12 a ArbGG greift auch dann, wenn der Entgeltstreit außergerichtlich beendet wird, z. B. durch Zahlung des Arbeitgebers. BAG AP Nr. 14 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten

Daher kann in diesen Fällen keine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB gefordert werden.