Kleinbetriebsklausel - Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 AZR 392/08 entschieden, dass § 23 Abs. 1 KSchG der die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Kleinbetriebe ausschließt in Einklang mit Art. 3 GG ist. 

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes verstöß die in der Vorschrift liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinere Betriebe nicht gegen Artikel 3 Grundgesetz. Die sachliche Rechtfertigung beruht darauf, dass Kleinbetriebe  typischerweise durch eine enge persönliche Zusammenarbeit, geringe Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. 

Selbst wenn ein Unternehmer mehrer Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt. Hierbei ist aber sicher zu stellen, dass damit nicht Einheiten größerer Unternehmen aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes herausfallen wenn es an den typischen Merkmalen eines Kleinbetriebes fehlt. Maßgebend sind hierbei die Umstände des Einzelfalls. 

Der Kläger war bei der Beklagten, die eine Betriebsstätte in Hamburg und den Betriebssitz in Leipzig hatte, in der Betriebsstätte Hamburg tätig.
An beiden Städten waren jeweils weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt.
In Leipzig war der Unternehmer selbst, in Hamburg ein vor Ort mitarbeitender Betriebsleiter mit Einstellungs- und Entlassungsvollmacht vorhanden. Nach betriebsbedingter Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage mit dem Argument, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar und die Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam sei. 

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg, da das BAG in der unterschiedlichen Behandlung von Groß- und Kleinbetrieben weder einen Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz noch die automatische Addition der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer in mehreren Kleinbetrieb als zulässig ansah, wenn es sich bei diesen um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten handele. 

Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurückverwiesen zur Feststellung, ob es sich bei den Betriebsstätten um organisatorisch selbständige Einheiten handelt und zur Entscheidung nach Maßgabe des Bundesarbeitsgerichtes. 

  
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 AZR 392/08