Können Sie die Arbeiten auch "ohne Rechnung" machen?

Diese Frage hören Handwerker häufig. Dabei führt ein bewusster Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz zur Unwirksamkeit des Werkvertrages. Weder der Unternehmer noch der Kunde können daher Ansprüche oder Rechte aus der Absprache herleiten.

Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert eine strikte Anwendung dieser Vorschrift, urteilen Gerichte regelmäßig. So hat es in den letzten Jahren mehrere Urteile zum Thema Schwarzarbeit gegeben.

1. Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der Fall:
Auf Bitte des Bestellers hatte der Unternehmer eine Auffahrt des Grundstücks des Bestellers neu gepflastert. Es war ein Werklohn von 1.800 € vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Das Pflaster wies nach den Arbeiten nicht die notwendige Festigkeit auf.

Die Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof hatte hier erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Das SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Der Besteller ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

Die Nichtigkeit des Werkvertrages führte dazu, dass dem Besteller hieraus keine Mängelansprüche zustanden.

BGH Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13   

2. Kein Anspruch auf Zahlung trotz geleisteter Arbeit

Der Fall:
Die Besteller ließen 2010 Reihenhäuser errichten und beauftragten den klagenden Unternehmer mit der Ausführung der Elektroinstallation. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 € ohne Rechnungsstellung. Die Klägerin hat die Elektroinstallation vorgenommen, die Besteller haben die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet.

Die Entscheidung:
Sowohl der Unternehmer als auch die Besteller haben bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.

Dem Unternehmer steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung der Besteller zu, die darin besteht, dass die Besteller die Werkleistung erhalten haben. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall.

Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung.

BGH Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13

3. Kein Rückzahlungsanspruch bei mangelhafter Leistung

Der Fall:
Der Besteller beauftragte den Unternehmer 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Ein Werklohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer wurde vereinbart. Der Unternehmer führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Besteller zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er dann die Rückzahlung von 8.300 € wegen Mängeln der Werkleistung.

Die Entscheidung:
Der Besteller hat bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen, indem er mit dem Unternehmer, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbart, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Dem Besteller steht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall.

Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstößt nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, somit auch die Zahlung.

BGH Urteil vom 11.Juni 2015 - VII ZR 216/14