Mindestbeitrag Ausbildung im Baugewerbe

Auch Solo-Selbstständige werden künftig für die branchenweite Finanzierung der Ausbildung herangezogen.

Mit Wirkung zum 01.04.2015 gilt für alle Bauunternehmen ein jährlicher Mindestbeitrag für die branchenweite Berufsausbildung, da auch alle Bauunternehmen Leistungen der branchenweiten Ausbildungsfinanzierung in Anspruch nehmen können.

Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe
Vier für die Baubranche bedeutsame Tarifverträge wurden im Juli vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für allgemeinverbindlich erklärt. Im Bundesanzeiger vom 14. Juli 2015 erfolgten die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) rückwirkend mit dem Inkrafttreten von tarifvertraglichen Änderungen zum 01.01.2015.

Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) wurde zum Start der neuen Tarifrente Bau am 01.01.2016 für allgemeinverbindlich erklärt.

Solo-Selbständige zahlen auch
Neuerungen sind insbesondere im BBTV und VTV bezüglich der Finanzierung des Berufsbildungsverfahrens im Baugewerbe zu berücksichtigen. Dadurch werden auch Solo-Selbstständige sowie Betriebe, die lediglich Angestellte beschäftigen, zukünftig mit einem jährlichen Beitrag an der Finanzierung der Berufsausbildung beteiligt.

Während das Berufsbildungsverfahren im Baugewerbe bisher ausschließlich über die Beiträge der Arbeitgeber zur SOKA-BAU finanziert wurde, die Arbeitnehmer beschäftigten, sind nach den tarifvertraglichen Neuregelungen alle Bauunternehmen verpflichtet, einen betriebsbezogenen jährlichen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Erstattungsleistungen nach dem BBTV zu leisten, selbst wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigten.

Für die Monate April bis September 2015 ist ein Mindestbeitrag von 450 Euro zu zahlen.

Der jährliche Mindestbeitrag für den Zeitraum von Oktober bis September des Folgejahres beträgt 900 Euro.

Für Betriebe mit wechselndem Arbeitnehmerbestand prüft die SOKA-BAU zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, ob der aus der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer zu berechnende Beitragsanteil (zurzeit 2,1 Prozent) mindestens 900 Euro beträgt oder ob Nachforderungen erhoben werden müssen.

Stand: Juli 2015