OLG Düsseldorf verurteilt GWE Wirtschaftsinformationsges.mbH (~ Gewerbeauskunfts-Zentrale) wegen Täuschung

Nach mündlicher Verhandlung am 14.2.2012 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt, wonach die Angebotsformulare der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH, Düsseldorf, für Eintragungen in einer Gewerbedatenbank irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sind.

Da massenhaft Gewerbetreibende durch die Angebotsformulare der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH getäuscht wurden, hatte der DSW Klage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht. Dieses bestätigte mit Urteil vom 15.04.2011 (38 O 148/10) die Auffassung des DSW, wonach die Angebotsformulare sowohl irreführend im Hinblick auf die Herkunft als auch intransparent im Hinblick auf die Kostenbelastung des Betroffenen sind. Gegen dieses Urteil hatte die GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH Berufung eingelegt.

Am 14.2.2012 kam es im Rahmen des vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Berufungsverfahrens (I-20 U 100/11) zur mündlichen Verhandlung. Der Vorsitzende Richter führte hierbei aus, dass das Gericht keine Geschäftsmodelle billigen werde, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten, egal, wieviele Betroffene tatsächlich irregeführt worden seien. Es werde deshalb diejenigen Rechtssätze anwenden, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem älteren Verfahren und der Bundesgerichtshof in seiner letzten einschlägigen Entscheidung
(„Branchenbuch Berg“ I ZR 157/10 vom 30.6.2011) aufgestellt habe, auch wenn die zugrundeliegenden Formulare nicht identisch seien.

Bereits im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil, mit dem die Berufung der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH zurückgewiesen wurde. Der Vorsitzende wies bei der Verkündung ausdrücklich darauf hin, dass das Geschäftsmodell der GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH nach Auffassung des Gerichts dazu diene, „Dinge dunkel zu halten“.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.2.2012 (Az. I 20 U 100 11)

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 15.2.2012

Anderes Verfahren im Dezember 2012

Mit Urteil vom 21.12.2012 (Az. 38 O 37/12 – nicht rechtskräftig) hat das LG Düsseldorf der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH untersagt, im Nachgang zur Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet hatten, mit Folgeschreiben wie „Rechnung“, „Mahnung“ oder „Inkasso“ zur Zahlung aufzufordern.

Weitere Informationen unter www.wettbewerbszentrale.de und www.dsw-schutzverband.de/de/.

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