Rauchwarnmelder

Im Jahr 2003 führte Rheinland-Pfalz, als erstes deutsches Bundesland, eine allgemeine Rauchwarnmelderpflicht ein.

So müssen gemäß § 44 Absatz 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RLP) in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten. Das Gesetz ist am 12.07.2007 in Kraft getreten und muss bis zum 12.07.2012 umgesetzt werden.

Eine Kontrolle oder Strafen bei Nichtbeachtung soll es zwar nicht geben. Es kann jedoch nach einem Brand Probleme mit der Versicherung geben. Waren keine Rauchwarnmelder installiert, können Versicherungen sich eventuell auf das Gesetz berufen und vielleicht die Zahlung verweigern.

Verantwortlich für den Einbau und die Wartung des Rauchwarnmelders ist der Eigentümer. Die Rauchwarnmelder müssen nach dem Gesetz so unterhalten und gewartet werden, dass Brandgeruch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Dies setzt eine fortlaufende Betriebskontrollpflicht voraus.

 
Stand: Juni 2012