Regeln für Verträge mit Verbrauchern

In den letzten Jahren gab es immer wieder neue Regelungen die den Schutz des Verbrauchers zum Ziel haben, wie z.B. das Telemediengesetz und die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Parallel dazu wurde die sog. Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) aus dem Jahre 2011 in das deutsche Recht umgesetzt und traten nach und nach in Kraft, zuletzt im Juni 2014. 

Im Kern ging es um eine umfassende Neuregelung des Fernabsatzrechts und des Rechts der Haustürgeschäfte, die danach "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" (AGV) genannt werden. Neben grundlegenden Änderungen des Widerrufsrechtes und besonderen, erweiterten Informationspflichten für die genannten Vertriebsformen wurden auch neue allgemeine Informationspflichten eingeführt, die unabhängig von der Vertriebsform für alle Verbraucherverträge gelten. 

Die Vorgaben im Zusammenhang mit der sog. Button-Lösung, nach der Unternehmer verpflichtet sind, im Internet Verbrauchern bestimmte Informationen, wie den Gesamtpreis einer kostenpflichtigen Leistung, klar und verständlich unmittelbar über dem Bestellbutton zur Verfügung zu stellen, hatte der deutsche Gesetzgeber bereits vorab mit Wirkung zum 01.08.2012 umgesetzt. Die anderen Punkte, u.a. das Widerrufsrecht traten zum 13. Juni 2014 in Kraft. 

Betroffen von diesen Regelungen sind grundsätzlich alle Handwerksbetriebe, die Verträge mit Verbrauchern abschließen. 

So ist insbesondere zu beachten, dass bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (wie etwa dem Verkauf über das Internet) Verbraucher in der Regel nicht nur ein Widerrufsrecht sondern auch Informationsrechte haben. Der Handwerksbetrieb muss daher über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehren und die gesetzlich vorgegebenen Informationen erteilen. 

Außerhalb von Geschäftsräumen sind Verträge gemäß § 312 B BGB insbesondere geschlossen, wenn

  • der Unternehmer mit dem Verbraucher einen Vertrag außerhalb seiner Geschäftsräume schließt oder
  • der Verbraucher vom Unternehmer außerhalb seiner Geschäftsräume persönlich und individuell angesprochen wird und er den Vertrag unmittelbar danach entweder in den Geschäftsräumen des Unternehmens oder durch Fernkommunikationsmittel (wie Telefon, Fax oder E-Mail) schließt.

Geschäftsräume sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich. 

Nachfolgend haben wir eine Übersicht zu Merkblättern und Mustern zusammengestellt: 

Regeln für Verbraucherverträge
ZDH: Regeln für Verbraucherverträge 

Informationspflichten
ZDH: Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
ZDH: Fragen und Antworten zur Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Merkblatt zur Impressumspflicht auf Internetseiten 

Musterbelehrungen zum Widerrufsrecht
Muster Widerrufsbelehrung seit Juni 2014
Muster Widerrufsformular 

Vertragsmuster für Verbraucherbauverträge
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) und der Eigentümerverband Haus & Grund haben ihre gemeinsam herausgegebenen Bauvertragsmuster an die am 13. Juni 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen angepasst. ZDB und Haus & Grund haben dabei sowohl die Informationspflichten als auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers in das Bauvertragsmuster Einzelgewerk/Handwerkervertrag eingearbeitet. 

Ausführliche Erläuterungen machen die Verträge noch anwenderfreundlicher. Die neuen Vertragsmuster erleichtern den Vertragspartnern die Einschätzung, ob dem Verbraucher als Bauherrn ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht. Anhand von Beispielsfällen wird die geänderte Gesetzgebung erklärt. 

Zur Verfügung stehen ein Bauvertrag für die Beauftragung von Handwerkerleistungen, wie beispielsweise Zimmererarbeiten, Fassadenarbeiten oder Fliesenarbeiten sowie ein Einfamilienhaus-Bauvertrag für die Beauftragung eines Bauunternehmens mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des Eigentümers. 

Die Vertragsmuster sind ab sofort kostenlos bei ZDB-Landesverbänden, Mitgliedsinnungen und Mitgliedsbetrieben, in Haus & Grund-Ortsvereinen und im Internet erhältlich. Zu beiden Verträgen gehören ausführliche Informationen, die wichtige Tipps zum Ausfüllen der Verträge geben. Die Verträge können online als PDF-Datei heruntergeladen und direkt am Bildschirm ausgefüllt werden: www.zdb.de dort unter Startseite > Presse > Bau-Verträge. 
   

Stand: März 2015