Rundfunkbeitrag, GEMA und VG Media

Der neue Rundfunkbeitrag:
Am 1. Januar 2013 startete der Rundfunkbeitrag und löste damit die Rundfunkgebühr (GEZ) ab. An die Stelle des bisherigen Systems der geräteorientierten Gebührenfassung tritt nun eine Haushalts- und Betriebsstättenabgabe (Rundfunkabgabe). Der Beitrag von Unternehmen und Institutionen richtet sich nach der Zahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeuge. Rundfunkgeräte müssen künftig nicht mehr erfasst werden. 

Weitere Informationen zum neuen Rundfunkbeitrag finden Sie auf www.rundfunkbeitrag.de, wo es unter anderem auch ein Online-Beitragsrechner für Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.
Informationen zur Diskussion um die Reform und zu Positionen der Handwerksorganisation hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) auf seiner Homepage unter www.zdh.de > Themen > Wirtschaft Energie Umwelt > Post / Telekommunikation >Rundfunkbeitrag ab 2013 veröffentlicht. 

PDF-Merkblatt: Information zum Rundfunkbeitrag ab 2013 für Handwerksunternehmen und Handwerksorganisationen 

Vorsicht: Seit Anfang Januar 2015 tauchen gefälschte Zahlungsaufforderungen zum Rundfunkbeitrag für 2015 auf. Bis auf wenige Rechtschreibfehler ist das Anschreiben auch aufgrund seiner Formulierungen nicht klar als Fälschung identifizierbar. Es werden jedoch eindeutig falsche Beitragsnummern angegeben - bitte prüfen Sie daher ganz genau, ob die angegebene Beitragsnummer mit Ihrer Beitragsnummer wirklich übereinstimmt. Sehen Sie hier ein Beispiel einer gefälschten und einer echten Zahlungsaufforderung:
www.rundfunkbeitrag.de/informationen/aktuelles

GEMA:
Zuständig für die Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger ist die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Neben dem Rundfunkbeitrag ist also dann eine zusätzliche Vergütung an die GEMA zu entrichten, wenn das Rundfunk- oder Fernsehgerät zur öffentlichen Wiedergabe genutzt wird.

Das ist z. B. bei Hintergrundmusik in Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, gastronomischen Betrieben usw. der Fall. Für Handwerksbetriebe kann das insbesondere bei Musikuntermalung in öffentlich zugänglichen Räumen mit Kundenkontakt Relevanz haben (z. B. Friseure, Bäcker, andere Handwerke mit Ladengeschäften). 

Einige Innungen, Kreishandwerkerschaften und Fachverbände haben Rahmenvereinbarung mit der GEMA abgeschlossen, wodurch Preisnachlässe bis zu 20 % möglich sind. Handwerksunternehmen sollten sich vor einer Anmeldung bei der GEMA bei ihrer jeweiligen Branchenorganisation nach diesen Konditionen erkundigen.  

Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Seite der GEMA

Die VG Media:  
Die VG Media nimmt die Weitersenderechte der privaten Sendeunternehmen wahr. Dazu zählen auch die Weitersendung der Programmsignale innerhalb eines Kabelnetzes und die Bereitstellung der Programmsignale zur Nutzung. Die Nutzung dieser Rechte ist vergütungspflichtig und gewährt dem Urheber- und Leistungsschutzberechtigten eine angemessene Beteiligung an dem Mehrwert, der durch die Verwertung seiner Leistung entsteht. 

Handwerksbetriebe, die z.B. Antenneninstallations-, Hörfunk- und Fernsehtechnik- und andere maßgebliche Empfangsanlagen- und Hausverteilnetze installieren oder selber Kabelnetzbetreiber sind, sollten über diese Vergütungspflicht Kenntnis haben, um auch die jeweiligen Auftragnehmer auf diese gesetzliche Vergütungspflicht sachgerecht hinweisen zu können. 

Alle relevanten Informationen über die VG Media und insbesondere auch über die Kabelweitersendung finden Sie direkt auf der Seite der VG Media.

Neu seit dem 1. Januar 2015:
GEMA zieht Gebühren für Verwertungsrechte der privaten Media ein
Hierüber informiert die GEMA gegenwärtig auch zahlreiche Handwerksbetriebe mit einem Schreiben, das hinsichtlich der zusätzlichen Gebührenlast missverständlich ist.

Die GEMA führt in diesem Schreiben aus, dass die Vergütung für die Nutzung von Verwertungsrechten der VG Media als Zuschlag auf bestehende GEMA Tarife erhoben wird. Hierbei wird für Radiowiedergaben ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent und für Fernsehwiedergaben ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent zum bisherigen GEMA-Tarif veranschlagt. Das Schreiben führt jedoch nicht aus, dass diese Zuschläge nur dann anfallen, wenn im Wege der Radio- und/oder Fernsehwiedergabe die von der VG Media vertretenen privaten Sender in Anspruch genommen werden. Spielt ein Betrieb dagegen lediglich öffentlich-rechtliche Sender ab, fällt keine zusätzliche Gebühr an.

Die GEMA hat auf Nachfrage eingeräumt, dass sie künftig pauschal davon ausgeht, dass Musiknutzer auch private Sender abspielen, so dass die zusätzliche Gebühr für die VG Media anfällt und die GEMA diese eintreibt. Betriebe, die keine von der VG Media vertretenen Sender abspielen, müssen dies der GEMA bei der nächsten Vertragsanpassung melden. Erfolgt diese Meldung nicht, werden die zusätzlichen Gebühren erhoben.

  
Stand: Februar 2015