Sofortmeldung zur Sozialversicherung

Seit einigen Jahren sind die Arbeitgeber bestimmter Branchen gesetzlich verpflichtet, bei der Einstellung von Mitarbeitern bereits zu Beginn der Beschäftigung eine unverzügliche Meldung der Beschäftigten an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung abzugeben. Die Pflicht zur Sofortmeldung ersetzt nicht die „normale“ Anmeldung der Arbeitnehmer, zum Beispiel mit der ersten Entgeltabrechnung bei der entsprechenden Einzugstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale). 

Die Pflicht zur Sofortmeldung soll die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung stärken. 

Folgende Wirtschaftszweige sind von der Pflicht zur Sofortmeldung betroffen: 

  • Baugewerbe
  • Gaststätten und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport und damit verbundenes Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft 

Die Sofortmeldung muss den Familien- und Vornamen des Beschäftigten, seine Versicherungsnummer (soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben), die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme enthalten. 

Fragen und Antworten zur Sofortmeldepflicht finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

Mitführungspflicht 

Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Personen (also nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Arbeitgeber bzw. Selbstständige), die Werk- oder Dienstleistungen in einem der oben genannten Wirtschaftsbereiche erbringen, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen und gegebenenfalls berechtigten Kontrollbeamten (insb. Zoll) vorlegen. Das Ausweispapier gilt als mitgeführt, wenn es unmittelbar am Ort der Prüfung eingesehen werden kann. Dabei hat es im Original vorzuliegen, da Kopien insbesondere nicht den Nachweis gestatten, ob das Ausweisdokument echt und gültig ist. 

Der Arbeitgeber hat jeden seiner Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich aufzuklären. Der Nachweis ist aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsgesetz vorzulegen.

Stand: Juni 2012