30.08.2017SOKA-Bau: Mindestbeitrag Ausbildung im Baugewerbe

Durch Beschluss vom 01.08.2017, Az: 9 AZB 45/17 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass für Klagen der SOKA-BAU zur Geltendmachung des Mindestbeitrages für Solo-Selbstständige nicht der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes fehlt es an der Arbeitgebereigenschaft der    Solo-Selbständigen weil diese keine Arbeitnehmer beschäftigen.

Dies sei aber zwingend um den Rechtsweg nach §§ 2, 5 ArbGG zu den Arbeitsgerichten zu eröffnen.

Daher ist für Klagen der SOKA-BAU nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Dies sind die jeweiligen Amtsgerichte am Sitz der Beklagten.

Mit Pressemitteilung vom 24.08.2017 hat die SOKA-BAU mitgeteilt, dass sie in Abstimmung mit ihren Trägern, den Tarifvertragsparteien der deutschen Bauwirtschaft, die Entscheidung zum Anlass nehmen wird, den Einzug des Mindestbeitrags gemäß § 17 VTV zu stoppen und die bislang geleisteten Mindestbeiträge baldmöglichst zurückzuerstatten.

Vollständige Pressemitteilung der SOKA-Bau



Stand: August 2017