Übergesetzlicher Urlaub und Urlaubsabgeltung

Kann Urlaub wegen lang anhaltender Krankheit des Arbeitsnehmers am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss er ausgezahlt werden. Dies kann auch vertraglich vereinbarte zusätzliche Urlaubsansprüche umfassen. 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.05.2010 entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch entsteht. Diese auf eine finanzielle Vergütung gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand unberührt, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres fortdauert. 

Im konkreten Fall konnte der Arbeitnehmer den Urlaub für das Jahr 2007 nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2007 antreten. Er war seit Ende Mai 2007 zumindest bis 1. Dezember 2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und in dieser Zeit nicht imstande, seine vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Die Ansprüche auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen und den übergesetzlichen vertraglichen Urlaub von sechs Tagen waren damit auch bis zum Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraums am 31. März 2008 nicht erfüllbar. Das führt nach der neueren Rechtsprechung des Senats weder zur mangelnden Durchsetzbarkeit noch zum Untergang des Abgeltungsanspruchs. 

 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.05.2010