Urteil Branchenbuch Berg: Wettbewerbswidrigkeit eines formularmäßig gestalteten Anschreibens

Der BGH entschied, dass ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für den Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das wie ein Korrekturabzug gestaltet ist, gegen das Verschleierungs- und Irreführungsverbot verstößt (Urteil vom 30.06.2011, Az I ZR 157/10)

Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG. 

Weitere Informationen unter www.wettbewerbszentrale.de und www.dsw.de.

Die Handwerkskammer der Pfalz informiert regelmäßig über Formular- und andere Vertragsfallen unter Beratung - Recht+Sachverständige - Wettbewerbsrecht.