Urteil: Veröffentlichung von Bildaufnahmen eines Arbeitnehmers

Bilder von Arbeitnehmern z.B. auf Internetseiten des Unternehmens oder in Werbefilmen dürfen nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird. 

Der Fall:
Der Kläger war als Monteur bei einem Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik seit 2007 beschäftigt. Durch Unterschrift auf einer Namensliste erklärte er sich damit einverstanden, dass Filmaufnahmen von seiner Person durch das Unternehmen "verwendet und ausgestrahlt werden dürfen".

Auf dieser Grundlage ließ das Unternehmen einen Werbefilm fertigen. Der Kläger ist in zwei kurzen Sequenzen von jeweils zwei bis drei Sekunden zu sehen. In der Folgezeit konnte das Video im neuen Internetauftritt des Unternehmens eingesehen werden.           

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011 und der Kläger widerrief seine Einwilligung zur Verwendung der Filmaufnahmen. Er forderte das Unternehmen auf, das Video von der Homepage zu entfernen. Das Unternehmen hat zwar das Video von der Homepage genommen, sich jedoch vorbehalten, es in Zukunft erneut auf diesem Wege zu veröffentlichen. 

Vor Gericht verlangte der Kläger die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.

Die Entscheidung:
Der Kläger hatte keinen Erfolg. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden. 

Der Kläger hatte seine Einwilligung schriftlich erteilt.

Die Einwilligung erfolgte freiwillig. Es lagen keine Anzeichen dafür vor, dass seine Unterschrift nicht auf seiner freien Entscheidung beruhte oder unter Druck und Zwang geschah. Zudem haben sechs Beschäftigte damals nicht unterschrieben, in einem Fall fehlt sogar der sonst von fremder Hand hinzugefügte Abwesenheitsvermerk „Urlaub, Krank oder Schule“. Ebenso hat der Kläger weder eine Anfechtung aus dem Grund widerrechtlicher Drohung erklärt, noch hat er andere Sachverhalte vorgetragen, die gegen eine frei entschiedene Einwilligung sprechen könnten. 

Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dem Wortlaut nach ist die Einwilligung unbefristet erteilt worden, also ohne kalendermäßige Befristung und auch nicht beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. 

Ein späterer Widerruf war zwar grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. So wenig er dazu verpflichtet war, der Herstellung und Verwendung der Filmaufnahmen zuzustimmen, so wenig kann er später die einmal wirksam erteilte Einwilligung allein aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Es ist zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen Grund angibt, warum er nun, anders als bei der Jahre zurückliegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenläufig ausüben will. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13 – abrufbar unter bundesarbeitsgericht.de