Urteil zu Branchenverzeichnis: Unwirksame Entgeltklausel

Der Bundesgerichtshof  (BGH) hat am 26.07.2012 (Az. VII Z§ 262/11) entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (Pressemitteilung Nr. 123/2012).   

Geklagt hatte der Branchenbuchbetreiber. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendete er Gewerbetreibenden unaufgefordert ein Formular, welches die Überschrift "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank..." trug. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.  

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "...Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr...."  

Ein Gewerbetreibender füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Der Branchenbuchbetreiber trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 Euro brutto in Rechnung.  

Der Gewerbetreibende zahlte den geforderten Betrag nicht. Der Branchenbuchbetreiber erhob eine Zahlungsklage zunächst beim Amtsgericht und dann beim Landgericht. Die Klagen sind erfolglos geblieben. Nun hat auch der BGH die Revision des Branchenbuchbetreibers zurückgewiesen.  

Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, werde eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt sei, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet werde, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage sei daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.  

Weitere Informationen und Warnungen zum Thema „Formularvertragsfallen“ finden Sie unter Wettbewerbsrecht.