Urteil zur GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH: "Gewerbeauskunfts-Zentrale"

Das Landgericht Düsseldorf urteilte am 15.04.2011 (Az: 38 O 148/10), dass die Werbung mit einem Monatspreis, obwohl die Mindestlaufzeit eines Vertrages mehr als einen Monat beträgt, eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung darstellt. 

Die Überschrift "Gewerbeauskunft-Zentrale -Erfassung gewerblicher Einträge -" erwecke den Eindruck, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser assoziiert den Begriff Gewerbeauskunft mit dem Gewerberegister. 

Der Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richtet, die nicht als geschäftlich unerfahren angesehen werden können, ist ohne maßgebliche Bedeutung. Gerade selbständige Geschäftsleute sind häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach "Reklame" und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu befassen. 

Hintergrund:

Die Firma GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH, Düsseldorf versandte bereits im Jahre 2010 Angebotsschreiben für Einträge in einer Online-Datenbank. Auch viele unserer Mitgliedsbetriebe erhielten solche Schreiben. 

Die amtlich wirkenden Formulare trugen die Überschrift "Gewerbeauskunfts-Zentrale - Erfassung gewerblicher Einträge". Es kam zu massiven Beschwerden von betroffenen Gewerbetreibenden, die irrtümlich ein solches Formular unterzeichnet und damit einen kostenpflichtigen Eintrag bestellt hatten. Hervorgehoben war ein monatlicher "Marketingbeitrag" in Höhe von 39,85 €, während im weiteren Verlauf des Formulartextes auf eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren hingewiesen wurde. 

Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) beanstandete die Aussendung wettbewerbsrechtlich unter dem Aspekt der Irreführung sowie der mangelnden Preistransparenz. Betroffene würden dadurch in die Irre geführt, dass das Formular amtlichen Charakter erweckt und die Tatsache, dass es sich lediglich um ein Angebot handelt, verschleiert. Außerdem lässt die blickfangmäßige Ausweisung eines Preises pro Monat die finanzielle Gesamtbelastung, immerhin 956,40 €, zurücktreten. Nachdem keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, reichte der DSW Unterlassungsklage beim Landgericht Düsseldorf ein. 

Am 15.4.2011 hat das Landgericht Düsseldorf das Urteil verkündet, mit dem der Klage vollumfänglich stattgegeben wurde.

Urteil des LG Duesseldorf vom 15.4.2011, Az. 38 O 148

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 21.4.2011 

Februar 2012:

Gegen dieses Urteil legte die GWE Berufung ein. Mit Urteil vom 14.02.2012 bestätigte das OLG Düsseldorf das erste Urteil. Hiergegen legte die GWE Revision beim BGH (I ZR 70/12) ein. Das Verfahren ist dort noch anhängig.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.2.2012 (Az. I 20 U 100 11)

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 15.2.2012 

Anderes Verfahren im Dezember 2012

Mit Urteil vom 21.12.2012 (Az. 38 O 37/12 – nicht rechtskräftig) hat das LG Düsseldorf der GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH untersagt, im Nachgang zur Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet hatten, mit Folgeschreiben wie „Rechnung“, „Mahnung“ oder „Inkasso“ zur Zahlung aufzufordern.

Weitere Informationen unter www.wettbewerbszentrale.de und www.dsw-schutzverband.de/de/.

Die Handwerkskammer der Pfalz informiert regelmäßig über Formular- und andere Vertragsfallen unter Beratung - Recht+Sachverständige - Wettbewerbsrecht.