31. Dezember - Verjährung von Handwerkerrechnungen

Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 drohen Ansprüche aus Handwerkerrechnungen verloren zu gehen. An diesem Stichtag verjähren nämlich die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs die der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Verjährungsfristen:

Grundsätzlich verjähren z.B. Vergütungsansprüche aus Werk- und Kaufverträgen nach 3 Jahren, und zwar gerechnet ab dem Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind.

Zum 31. Dezember 2016 verjähren also diese Forderungen aus dem Jahre 2013:

Offene Forderungen sind dann, unabhängig von ihrer Höhe, nicht mehr durchsetzbar, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft. 

Neben dieser regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es auch noch andere Verjährungsregelungen, sowohl was die Länge der Frist betrifft, als auch deren Berechnung wie z.B. Schadensersatzforderungen wegen Körperverletzung, Verjährung von titulierten Ansprüchen usw.

Aber auch für andere, keinen Zahlungsanspruch begründende Schuldverhältnisse sind Verjährungsfristen zu beachten, wie z.B. im Gewährleistungsrecht. 

Neben den Fristen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch können sich gerade auch für Bauhandwerker noch andere Fristen (z.B. aus der VOB/B) ergeben.

Aktiv werden

Der zum Jahreswechsel drohenden Verjährung ist der Unternehmer, der noch offene Rechnungen eintreiben will, nicht schutzlos ausgesetzt. Allerdings muss der Verjährung aktiv entgegentreten werden. So kann die Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend durch eine gerichtliche Maßnahme unterbrochen oder gehemmt werden. 

Wichtige Hemmungsgründe sind die Rechtsverfolgung, insbesondere die Klageerhebung. Auch durch einen gerichtlichen Mahnbescheid und dessen Zustellung an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides muss aber rechtzeitig vor Ablauf des 31. Dezember beim Mahngericht eingegangen sein. Bitte bedenken Sie, dass es aufgrund der Feiertage zu Verzögerungen nicht nur beim Briefverkehr sondern auch bei der entsprechenden Bearbeitung der Anträge kommen kann. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann online über online-mahnantrag.de selbst ausgefüllt werden. 

Auch kann die Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt werden. Das wäre z.B. der Fall, wenn Vertragsparteien über die Gewährleistung verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Solche Verhandlungen sollten unbedingt schriftlich bestätigt werden, damit die Hemmung der Verjährung im Falle einer gerichtlichen Klärung des Anspruchs belegt werden kann.

Vorbeugen

Ein gutes Forderungsmanagement ist für jedes Unternehmen wichtig. Dazu gehört neben einer zeitnahen Rechnungsstellung nach ordnungsgemäß erbrachter Lieferung und Leistung auch ein funktionierendes regelmäßiges Mahnwesen. Unerlässlich ist es dabei, auf die laufenden Fristen zu achten. Damit man keine Frist verpasst, sollte man die Verjährung von Ansprüchen notieren.

Vorsicht:

Rechnungen, Gespräche oder Telefonanrufe beim Schuldner, schriftliche oder mündliche außergerichtliche Mahnungen beeinflussen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht.