Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob erneut auf dem Prüfstand

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 27.09.2017 entschieden, dass die Kosten für einen Dienstwagen auch bei solchen Arbeitsverhältnissen dem Fremdvergleich standhalten. Der Arbeitgeber hat seine Ehefrau für Büroorganisation und Kurierfahrten als geringfügig Beschäftigte (Minijob) angestellt und ihr einen Firmen-PKW auch zur Privatnutzung überlassen. Von der Vergütung in Höhe von 400 € monatlich wurde der geldwerte Vorteil in Höhe von 385 € abgezogen und der Restlohn überwiesen.

Das FG Köln hat der Klage gegen das Finanzamt stattgegeben und alle Kosten als Betriebsausgaben des Arbeitgebers anerkannt.

Die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Derzeit ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, da das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat.

Aus unserer Sicht ist Vorsicht bei der Anwendung dieses Urteils geboten, da der Bundesfinanzhof im Falle der Überlassung eines PKW an den geringfügig Beschäftigten Lebensgefährten/gefährtin mit Entscheidung vom 31.12.2017, Az.: III B 27/17 den Betriebsausgabenabzug komplett versagt hat.

Sprechen Sie daher vor einer steuergestaltenden Maßnahme die Risiken mit dem Steuerberater Ihres Vertrauens ab.

Ass. jur. Thomas Felleisen

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