GmbH-Geschäftsführer sind als Minderheitsgesellschafter regelmäßig sozialversicherungspflichtige Beschäftigte

Das Bundessozialgericht hat mit zwei weiteren Urteilen vom 15.03.2018 seine Rechtsauffassung bekräftigt, dass Geschäftsführer, die Minderheitsgesellschafter sind in der Regel wie andere abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Keine abhängige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 % der Anteile der GmbH auf sich vereinigt.

Werden nur 50 % der Anteile gehalten oder weniger, reichen Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit oder der Arbeitszeit oder sonstige weitreichende Befugnisse im Außenverhältnis nicht aus um eine abhängige Beschäftigung auszuschließen.

Erforderlich ist hier eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag, die dem Minderheitsgesellschafter die Möglichkeit einräumt ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. (Sperrminorität)

Die Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes finden Sie hier.

Vorsicht ist daher bei der Übertragung von GmbH-Anteilen im Wege der Beteiligung der Unternehmensnachfolger geboten. Hier wäre immer zu prüfen, ob eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages erfolgen muss.

Ass. jur. Thomas Felleisen

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