Ich bin sowohl Mitglied der Industrie- und Handelskammer als auch der Handwerkskammer. Muss ich an beide Kammern Beiträge zahlen?

Die bei der Handwerkskammer eingetragenen gemischt-gewerblichen Betriebe unterliegen zusätzlich der Beitragspflicht der IHK, wenn der jährliche Handelsanteil über 130.000 Euro liegt. Dies gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen über eine Handelsregistereintragung verfügt, oder für Unternehmen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In diesem Falle kann eine Beitragsverrechnung beantragt werden. Auf die Erhebung der Grundbeiträge wirkt sich eine Beitragsverrechnung nicht aus.

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