Impressumspflicht auch auf Facebook

Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11). 

Die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetz (TMG) dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten.

Die Pflichtangaben müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Erfolgt eine Verlinkung der Pflichtangaben über das Feld "Info", so ist damit die leichte Erkennbarkeit nicht gegeben. Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung "Info" ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz.

Pflichtangaben ergeben sich sowohl nach dem Telemediengesetz (Impressumspflicht) als auch nach der DL-InfoV.  

Auf der Homepage der Handwerkskammer der Pfalz finden sich ausführliche Informationen zu den Pflichtangaben unter:

Leitfaden zur Impressumspflicht und Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung