Urteil: Platzierung der Widerrufsbelehrung beim Online-Shop

Die Information über das Widerrufsrecht im Internet muss zeitlich, nicht zwingend räumlich, vor Abgabe einer Bestellung erfolgen, entschied das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 08.05.2015, Az. 6 U 137/14)

Hintergrund:
Der Hinweis eines Unternehmens auf das Widerrufsrecht unterhalb des Bestell-Buttons war beanstandet und abgemahnt worden, weil er nicht "vor" der Vertragserklärung des Verbrauchers erteilt worden sei. 

Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Verbraucher über Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren; dies hat wiederum vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise zu erfolgen. 

Im Gerichtsverfahren wurde unter anderem die Frage erörtert, ob die Belehrung im zeitlichen Sinne "vor" oder zusätzlich auch räumlich  - im Sinn von "oberhalb" - der Vertragserklärung des Verbrauchers platziert werden muss. 

Entscheidung:
Das Gericht entschied, "Vor" ist primär zeitlich in dem Sinn zu verstehen, dass der Verbraucher die Information erhält, "bevor" er seine Erklärung abgibt. Räumlich genügt es, auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass sich die Informationen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche, durch deren Betätigung der Verbraucher seine vertragliche Erklärung abgibt, erteilt werden. 

Praxis:
Auf der Seite des abgemahnten Unternehmens ist der räumliche Zusammenhang des Verweises auf die Widerrufsbelehrung zu der "Jetzt kaufen"-Schaltfläche gewahrt. Er ist zwar in einer - im Vergleich zur Beschriftung der Schaltfläche - kleineren Schrifttype gehalten, und zwischen der Schaltfläche und dem Verweis findet sich bei genauer Betrachtung ein "trennendes Element", da sie in leicht voneinander abgesetzten Farbblöcken untergebracht sind. Die farbliche Differenzierung ist jedoch so schwach (hellblau/weiß) ausgeprägt, dass sie überhaupt nur bei genauer Betrachtung auffällt. Sie ist daher nicht geeignet, den inneren Zusammenhang zwischen dem Verweis und der Schaltfläche zu unterbrechen. Dieser Verweis hebt sich durch die orangefarbene Hervorhebung der Bezeichnung "Widerrufsbelehrung" vom umgebenden Text auffällig ab und ist damit im Ergebnis noch hinreichend deutlich.

Es mag zwar zutreffen, dass auf manchen Endgeräten oder dem Abruf der Seite in einem extrem kleinen Programmfenster der Hinweis nicht gleichzeitig mit der "Jetzt kaufen"-Schaltfläche angezeigt wird. Ausreichend ist, dass sich der Hinweis bei "üblicher Bildschirmauflösung" in einem ausreichenden räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche befindet.