Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV), die am 17. Mai 2010 in Kraft getreten ist, werden Dienstleistern Informationspflichten auferlegt. Die meisten Informationspflichten sind bereits aus anderen Gesetze (UStG, TMG u.a.) bekannt. Neu ist vor allem, dass Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung gemacht werden müssen, sofern eine besteht.
   

Handwerksbetriebe betroffen

Es sind grundsätzlich alle Dienstleister, d.h. Handwerker, Gewerbetreibende, Kaufleute, Sachverständige und auch Freiberufler von der Verordnung erfasst. Auf Gesundheitshandwerke, findet die Verordnung keine Anwendung, wenn es um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen geht.
   

Bußgeld

Bei Verstößen gegen die Verordnung kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Da es sich bei der DL-InfoV um neues Recht handelt, wird in Zweifelsfällen empfohlen, die Vorgaben umzusetzen.

Die neue DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die stets bereitgehalten und Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen.