Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes geändert und die elektronische Rechnung der Papierrechnung gleichgestellt. Damit ist eine Unterscheidung von Papier- und elektronischer Rechnung seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr erforderlich, da beide Rechnungsarten umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind. Dadurch erhöhen sich aber nicht die Anforderungen an Papierrechnungen.

Nunmehr muss sich der Leistungsempfänger lediglich in der gleichen Weise wie bei einer Papierrechnung von der Echtheit der Herkunft, der Unversehrtheit und der Lesbarkeit des Rechnungsinhalts überzeugen sowie die Rechnungsangaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen.

Die Regeln zur elektronischen Rechnungsstellung wurden mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 deutlich vereinfacht. Ein aktueller ZDH-Flyer informiert über die umfassenden Erleichterungen und erklärt, wann das Finanzamt die elektronische Rechnung als ordnungsgemäß und damit als zum Vorsteuerabzug berechtigend anerkennt und eine Außenprüfung nicht zu Steuernachzahlungen führt.

  
Stand: Oktober 2011