Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Nach dem der Bundestag am 18. November 2021 die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verabschiedet hat, hat nun auch der Bundesrat der Gesetzesänderung zugestimmt.

Die Änderungen sollen Handlungsmöglichkeiten für die Zeit nach dem Ende der epidemischen Lage zulassen.

Insbesondere die folgenden Neuerungen wurden beschlossen:

  • 3G in Bussen, Bahnen, Inlandsflügen und am Arbeitsplatz
    Durch die Änderung des IfSG dürfen zukünftig Arbeitgeber und Beschäftigte ihre Arbeitsstätte, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen. Die Nachweise müssen zur Kontrolle verfügbar gehalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt werden.
    Das Betreten des Betriebs ohne entsprechenden Nachweis ist nur erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.
    Der Arbeitgeber muss die Einhaltung der Vorgaben täglich überwachen und regelmäßig dokumentieren.
  • Homeoffice-Pflicht
    Aufgrund der Änderung des IfSG muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeit von zuhause aus zu verrichten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
    Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
  • Testpflicht in Pflegeeinrichtungen u.Ä.
    Die Betretung von Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders vulnerable Personen betreut und versorgt werden, ist durch Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher nur noch erlaubt, wenn diese einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen. Als Besucher gelten auch dort tätig werdende Handwerker.
  • Handlungsmöglichkeiten der Länder
    Die Länder haben weiterhin über das Ende der epidemischen Lage hinaus, die Möglichkeit die im IfSG vorgesehenen Schutzmaßnahmenanzuwenden. Voraussetzung dafür ist, das die konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung des Coronavirus besteht und das Parlament die Anwendbarkeit festgestellt hat.

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Ass. jur. Thomas Felleisen

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