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Änderungen im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Bezugnahme auf die "technisch zulässige Gesamtmasse" (tzGm) und Einführung der CO2-Maut zum 1. Dezember 2023 und der Maut über 3,5 Tonnen zum 1. Juli 2024



Änderung ab 1. Dezember 2023

tzGm: neue Grundlage für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben bildet zukünftig bei allen Mautregelungen die "technisch zulässige Gesamtmasse" (tZGm) und nicht die "zulässige Gesamtmasse" (zGm) die Grundlage, ob ein Fahrzeug in die Mautpflicht fällt. Hierzu sind die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren zu prüfen.

Das kann für einige Handwerksbetriebe dann zu Problemen führen, wenn sie in der Vergangenheit ihr Fahrzeug "abgelastet" und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert hatten, um unter die Grenze von 7,5 t zu kommen. Diese Ablastung ist in den Fahrzeugpapieren meist nur unter "F.2: Im Zulassungsmitgliedsstaat zulässige Gesamtmasse in kg" und nicht unter "F.1: Technisch zul. Gesamtmasse in kg" eingetragen.

Wenn die Modifikation lediglich unter F.2. erfolgte, kann das dazu führen, dass einzelne Betriebe ab 1. Dezember 2023 in die Mautpflicht fallen, wenn sie nun die Grenze von 7,5 Tonnen erreichen oder überschreiten. In diesem Fall wäre bei Fahrten auf mautpflichtigen Strecken die Maut zu entrichten.

Alle Betriebe, die über abgelastete Fahrzeuge kleiner 7,5 t verfügen, sollten schnellstmöglich klären, ob sie zukünftig in die Mautpflicht fallen oder innerhalb einer schon bestehenden Mautpflicht Änderungen eintreten, durch die sie in eine höhere Gewichtsklasse eingeordnet werden.

Toll Collect hat für bereits registrierte Fahrzeuge, bei denen bisher keine tzGm hinterlegt ist, die Gewichtsangabe aus dem Feld zGG in das neue Feld tzGm übernommen. Betroffene Betriebe sollten prüfen, ob dies korrekt ist.

Ebenfalls neu ist die Regelung, dass eine Mautpflicht nur dann eintritt, wenn das "Motorfahrzeug" (d.h. das Zugfahrzeug) eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Auch Fahrzeugzüge mit insgesamt höherer Gesamtmasse unterliegen damit nicht der Mautpflicht, wenn das Zugfahrzeug max. 3,5 Tonnen hat.

CO2-Zuschlag
Die Bundesfernstraßenmaut wird für Fahrzeuge ab 7,5 t tzGm ab dem 1. Dezember 2023 zudem um eine sogenannte CO2-Komponente erhöht. Bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung nach dem 30. Juni 2019 und der Emissionsklasse Euro VI ist die Höhe der Maut von der sogenannten "CO2-Klasse" abhängig. Diese Fahrzeuge werden von Toll Collect automatisch in die ungünstigste CO2-Klasse 1 eingestuft. Die Einstufung sollte vom Fahrzeughalter überprüft und ggf. korrigiert werden. Für Verbrenner-Lkw, die vor dem 1. Juli 2019 zugelassen wurden, ist die Klasse 1 stets korrekt.



Änderung ab 1. Januar 2024

Mit Erdgas (CNG/LNG) betriebene Fahrzeuge werden mautpflichtig.



Änderung ab 1. Juli 2024

Mautpflicht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm
Ab 01. Juli 2024 werden auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 bis 7,5 Tonnen mautpflichtig.

Ausnahme im Bundesfernstraßenmautgesetz (ab voraussichtlich Mitte 2024) § 1 Abs. 2 Bundesfernstraßenmautgesetz "Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden":

Nr. 10 (neu) "Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden".

Nach bisheriger Planung wird es für alle Handwerksbetriebe die Möglichkeit geben, sich vorab bei Toll Collect als "mautbefreit" eintragen zu lassen, um die regelmäßige Zustellung von Klärungsschreiben zu vermeiden. Dazu sollen rechtzeitig noch ausführliche Handreichungen vorgelegt werden.

Die Mauterhebung und Mautabrechnung erfolgt durch die Firma Toll Collect (www.toll-collect.de)

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