Aktuelles (Neue Gesetze und Änderungen)

Rechtliche Rahmenbedingungen ändern sich regelmäßig. Neue Gesetze, Verordnungen oder Urteile beeinflussen den betrieblichen Alltag. Wir informieren Sie über wichtige Neuerungen und unterstützen Ihren Betrieb dabei, die Änderungen richtig umzusetzen.



Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland neue Regeln für umweltbezogene Werbung und Nachhaltigkeitsaussagen. Grundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie ("Empowering Consumers") der Europäischen Union, die durch Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt wird.

Die neuen Vorgaben sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltversprechen schützen. Auch Handwerksbetriebe, unabhängig von ihrer Größe, sind betroffen – insbesondere bei Werbung auf der eigenen Website, in Social Media, Flyern, Broschüren, Angeboten oder anderen verkaufsfördernden Medien.

Was ändert sich?
Künftig gelten für allgemeine Umweltaussagen deutlich strengere Anforderungen. Als Umweltaussage zählt jede geschäftliche Handlung. Es ist unerheblich, in welcher Form diese getroffen wird. Aussagen wie "umweltfreundlich", "klimafreundlich", "ökologisch", "CO₂-freundlich", "biologisch abbaubar", "energieeffizient", "grün", oder "nachhaltig" sind ohne konkrete und nachvollziehbare Erläuterung in der Regel unzulässig.

Diese Umweltaussagen sind nur erlaubt, wenn sie im selben Medium klar und gut sichtbar konkretisiert werden oder auf einer nachweisbaren, unionsrechtlich anerkannten Umweltleistung beruht, wie beispielsweise eine Zertifizierung mit dem "Blauen Engel". Alternativ muss eine entsprechende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden können.

Auch Bilder, Symbole, Produktnamen, Unternehmensbezeichnungen oder andere grafische Darstellungen können unter die neuen Regelungen fallen, wenn sie einen positiven Umweltbezug vermitteln.

Darüber hinaus ist es nicht zulässig, eine Umweltaussage auf ein gesamtes Produkt, eine gesamte Dienstleistung oder die gesamte Geschäftstätigkeit zu beziehen, wenn sich die Aussage tatsächlich nur auf einen einzelnen Teilbereich bezieht. Hat ein Unternehmen beispielsweise lediglich seinen Fuhrpark auf Elektrofahrzeuge umgestellt, darf es daraus nicht ableiten, dass der gesamte betrieb „klimafreundlich“ arbeitet. Die Umweltaussage muss vielmehr eindeutig auf den konkreten Bereich beschränkt sein, auf den sie tatsächlich betrifft.

Vorsicht bei "klimaneutral"

Besondere Vorsicht ist bei Aussagen wie "klimaneutral", "CO₂-neutral" oder "CO₂-positiv" geboten. Eine solche Bewerbung gilt aus irreführend, wenn die Neutralität allein durch zugekaufte Kompensationszertifikate belegt werden kann.

Auch Aussagen über zukünftige Umweltziele, beispielsweise eine geplante Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Jahr, müssen durch einen konkreten, realistischen und öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan belegt werden.

Nachhaltigkeitssiegel
Auch bei Nachhaltigkeitssiegeln gelten strengere Anforderungen. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern dürfen entsprechende Siegel künftig grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie staatlich anerkannt sind oder auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruhen. Beispiele dafür sind der Blaue Engel, der Nordische Schwan. Das EU-Ecolabel oder Umweltzeichen nach ISO 14024 Typ I und das EMAS-Umweltmanagementsystem.

Die Verwendung betriebseigener "Öko-Siegel" ohne unabhängige externe Prüfung sind ab dem 27. September 2026 nicht mehr erlaubt.

Was bedeutet das für Handwerksbetriebe?
Handwerksbetriebe sollten ihre bestehenden Werbematerialien rechtzeitig überprüfen und insbesondere:

  • Ihre Werbung und Kommunikation überprüfen
    Zunächst sollten alle bestehenden Werbematerialien, wie die Website, Social-Media-Profile, Flyer, Broschüren und Angebote, auf Aussagen zum Thema Umwelt und Nachhaltigkeit sowie auf verwendete Siegel überprüft werden.
  • Pauschale Umweltbegriffe hinterfragen
    Begriffe wie "nachhaltig", "klimaneutral" oder "umweltfreundlich" sollten besonders kritisch betrachtet werden. Solche allgemeinen Aussagen können problematisch sein, wenn sie nicht eindeutig belegt werden können.
  • Umweltaussagen belegen können
    Für jede verwendete Aussage sollte geprüft werden, ob entsprechende Nachweise vorhanden sind. Diese können beispielsweise durch konkrete daten, wissenschaftliche Erkanntnisse oder anerkannte Zertifikate erbracht werden.
  • Konkrete Informationen verwenden
    Statt allgemeiner Werbeaussagen sollten möglichst konkrete und nachvollziehbare Angaben gemacht werden.
  • Siegel auf Seriosität prüfen
    Auch verwendete Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegel sollten genauer überprüft werden. Wichtig ist, dass sie auf einem unabhängigen oder anerkannten Zertifizierungssystem beruhen. Ist dies nicht der Fall, sollte das Siegel entfernt oder durch eine anerkannte Zertifizierung ersetzt werden.
  • Versprechen für die Zukunft nachvollziehbar machen
    Wer mit zukünftigen Klimazielen oder anderen Umweltmaßnahmen wirbt, sollte dafür einen konkreten Plan vorweisen können. Dieser sollte öffentlich nachvollziehbar sein und messbare Zwischenziele enthalten.
  • Nachweise von Herstellern und Lieferanten verlangen
    Werden Produkte anderer Hersteller angeboten, sollten Handwerksbetriebe entsprechende Nachweise für die dort verwendeten Umweltaussagen einholen und sorgfältig dokumentieren.
  • Klare Zuständigkeiten schaffen
    Im Betrieb sollte festgelegt werden, wer für die Überprüfung von Werbeaussagen und neuen Marketingmaterialien zuständig ist.

Wer mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsvorteilen wirbt, sollte sicherstellen, dass die entsprechenden Aussagen konkret, nachvollziehbar und belegbar sind. Dies gilt auch dann, wenn Produkte anderer Hersteller verkauft und deren Umweltaussagen übernommen werden.

Verstöße können zu kostenpflichtigen Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen durch Wettbewerber oder berechtigte Verbände führen.

Fazit
Prüfen Sie Ihre Werbung frühzeitig auf allgemeine Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Wo möglich, sollten pauschale Aussagen durch konkrete und nachweisbare Angaben ersetzt werden.

Die neuen Regelungen treten am 27. September 2026 in Kraft. Eine rechtzeitige Überprüfung der eigenen Außendarstellung hilft, unnötige rechtliche Risiken zu vermeiden.

Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Eckert (Ass. jur.) von der Rechtsabteilung, Tel.: 0631 3677-254, E-Mail: ceckert@hwk-pfalz.de und Herrn Max Becker von der Betriebsberatung, Tel.:0631 3677-1108, E-Mail mbecker@hwk-pfalz.de wenden.

Quelle: https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-organisation-und-recht/wirtschaftsrecht/empco-richtlinie/, BMJV - Pressemitteilungen - Neue Vorgaben für Werbung mit Umweltaussagen und besserer Schutz vor manipulativen Designs bei Finanzdienstleistungen: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Beschluss vom 13. August 2026 klargestellt, dass die Rückforderung einer im Jahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfe rechtmäßig sein kann, wenn sich im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich kein coronabedingter Liquiditätsengpass ergeben hat.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer im April 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000 Euro erhalten. Grundlage der Bewilligung war seine damalige Prognose, dass aufgrund der Corona-Pandemie voraussichtlich ein Liquiditätsengpass in seinem Unternehmen entstehen werde.

In den drei Monaten nach der Antragstellung trat ein solcher Liquiditätsengpass jedoch tatsächlich nicht ein. Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) setzte die bewilligte Soforthilfe daher im Oktober 2024 endgültig auf null Euro fest und forderte den bereits ausgezahlten Betrag zurück.

Nachdem der Unternehmer erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, wies auch das Verwaltungsgericht Trier seine Klage gegen die Neufestsetzung und Rückforderung ab. Das OVG Rheinland-Pfalz lehnte nun den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen.

Tatsächliche Situation statt bloßer Prognose
Nach Auffassung des OVGs war für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Corona-Soforthilfe tatsächlich vorlagen, nicht allein die Prognose zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

Maßgeblich sei vielmehr die finanzielle Situation des Unternehmens in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten. Entscheidend sei dabei eine rückblickende Betrachtung der tatsächlichen Entwicklung.

Die ursprüngliche Einschätzung des Antragstellers, dass ein Liquiditätsengpass entstehen werde, genügte daher nicht. Vielmehr musste sich der coronabedingte Liquiditätsengpass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum tatsächlich zeigen.

Das Gericht begründet dies insbesondere mit dem Zweck der Soforthilfe: Die Förderung sollte dazu dienen, coronabedingte Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Trat ein solcher Engpass tatsächlich nicht ein, bestand nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften kein entsprechender Förderbedarf.

Personalkosten nicht berücksichtigungsfähig
Eine weitere wichtige Aussage der Entscheidung betrifft die Berechnung des Liquiditätsengpasses. Nach den für das Förderprogramm geltenden Verwaltungsvorschriften waren Personalkosten bei der Ermittlung des maßgeblichen Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigungsfähig.

Dies kann für die nachträgliche Prüfung der Fördervoraussetzungen von erheblicher Bedeutung sein. Ob tatsächlich ein Rückzahlungsanspruch besteht, hängt daher unter anderem davon ab, welche Einnahmen und förderfähigen Ausgaben im maßgeblichen Zeitraum gegenüberzustellen sind.

Bedeutung für Empfänger von Corona-Soforthilfen
Die Entscheidung zeigt, dass eine Rückforderung von Corona-Soforthilfen nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Förderung ursprünglich aufgrund einer plausiblen Prognose bewilligt und ausgezahlt wurde.

Für die Beurteilung eines konkreten Rückforderungsfalls kommt es vielmehr auf die jeweils geltenden Förderbedingungen und die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2026 – Az. 6 A 10785/26.OVG

Ab 27. September 2026 gelten neue Vorgaben für Betriebe, die Produkte an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen (B2C). Auch das Handwerk ist von den neuen Gewährleistungs- und Garantielabel betroffen. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825 werden neue Informationspflichten rund um die gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Garantien eingeführt.

Neue Regeln betreffen auch das Handwerk
Viele Handwerksbetriebe verkaufen neben ihren Dienstleistungen auch physische Produkte – beispielsweise Bauteile, Geräte, Möbel oder Pflegeprodukte. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Neu- oder Gebrauchtwaren handelt. Sobald diese Produkte an Verbraucher verkauft werden, werden die neuen Vorgaben relevant. Wurde die Gewährleistung bei Gebrauchtwaren wirksam auf ein Jahr verkürzt, muss dies auf dem Label erkennbar sein.

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Verkauf im Ladengeschäft, im Betrieb, über einen Online-Shop oder über Verkaufsplattformen erfolgt. Entscheidend ist der Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher.

Für das Handwerk bedeutet dies: Betriebe sollten ihre Verkaufsprozesse und die Darstellung ihrer Produkte rechtzeitig überprüfen und an die neuen Informationspflichten anpassen, um Abmahnungen zu verhindern.

Gewährleistung und Garantie: Ein wichtiger Unterschied
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie. Die gesetzliche Gewährleistung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Verkäufers. Sie greift bei Mängeln, die bereits bei Übergabe der Ware vorhanden waren und besteht grundsätzlich unabhängig von einer freiwilligen Garantie.

Eine Garantie hingegen ist eine freiwillige zusätzliche Leistung des Herstellers oder des Verkäufers. Sie kann beispielsweise eine längere Haltbarkeit oder bestimmte Serviceleistungen umfassen.

Gewährleistungslabel wird verpflichtend
Ab dem 27. September 2026 müssen Verkäufer von physischen Produkten an Verbraucher über das neue Gewährleistungslabel informieren.

Betroffen sind unter anderem Handwerksbetriebe, die

  • einen eigenen Online-Shop betreiben
  • Produkte über Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy verkaufen
  • Verträge telefonisch oder auf anderem Wege außerhalb eines klassischen Ladengeschäfts abschließen
  • oder Produkte direkt im Betrieb bzw. im Verkaufsraum an Verbraucher verkaufen

Wo muss das Label sichtbar sein
Das Gewährleistungslabel muss für Kundinnen und Kunden gut sichtbar und leicht zugänglich sein. Online sollte das Label gut sichtbar auf der jeweiligen Produktseite oder im Bestellprozess angezeigt werden. Bei mehrsprachigen Shops muss das Label in der für den Käufer relevanten Sprache einsehbar sein. Im Ladengeschäft, im Ausstellungsraum oder im Betrieb muss das Label ebenfalls gut sichtbar - z.B. als Aushang oder als anderweitige Information am Verkaufsort - angebracht werden.

Was muss auf dem Label stehen?                              
Wichtig ist, dass nicht selbst irgendein Text formuliert wird. Die genaue Gestaltung wird EU-weit vorgegeben und wird von den Institutionen der Europäischen Union bereitgestellt. Insbesondere muss das Label einen Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung, Informationen zu den dem Verbraucher zustehenden Mängelrechten,  einen Hinweis auf die 2-jährige gesetzliche Gewährleistungsfrist bei Neuwaren, ein Piktogramm und einen Hinweis darauf, dass die gesetzlichen Rechte unabhängig von einer zusätzlichen Garantie bestehen, enthalten.

Das neue Garantielabel
Neben dem Gewährleistungslabel gibt es künftig auch ein Garantielabel. Dieses wird relevant, wenn für ein Produkt eine Garantie angeboten oder eine entsprechende Garantie an sich angeboten wird.

Das Label muss an die jeweilige Garantie angepasst werden und unter anderem deutlich machen:

  • Von welchem Hersteller oder Anbieter die Garantie stammt
  • Welches Produkt betroffen ist
  • Und wie lange die Garantie gilt

Die Angaben müssen so gemacht werden, dass Kundinnen und Kunden klar zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und einer zusätzlichen Garantie unterscheiden können.

Was muss auf dem Label stehen?
Auch hier gelten EU-weit einheitliche Vorgaben. Das GARAN Label muss das "GARAN" Symbol, einen QR-Code mit weiterführenden Informationen, einen Hinweis auf die gesetzliche Konformitätsgarantie, eine Kalendersymbol für die Garantiedauer und einen Hinweis auf die konkrete Dauer der Garantie in Jahren enthalten. Es muss außerdem den Namen des Herstellers, der die Garantie gewährt und die Modellkennung des Produkts enthalten.

Richtige Umsetzung schafft Transparenz und Rechtsicherheit
Die neuen Label sollen Verbraucherinnen und Verbraucher eine bessere Orientierung geben. Gleichzeitig stellen sie Handwerksbetriebe vor die Aufgabe, ihre bisherigen Verkaufs- und Informationsprozesse zu überprüfen.

Besonders wichtig sind dabei:

  • Die Prüfung aller Verkaufskanäle
  • Die richtige Platzierung des Labels
  • Die konkrete Darstellung von Garantien
  • Sowie die Anpassung von Online-Shops, Produktseiten und Verkaufsunterlagen

Checkliste zur Umsetzung der neuen Gewährleistungs- und Garantielabels

  • Betroffene Produkte identifizieren und prüfen, für welche Waren das Gewährleistungslabel erforderlich ist
  • Haltbarkeitsgarantien prüfen: Bei Garantien von mehr als 2 Jahren feststellen, für welche Produkte das GARAN-Label erforderlich ist.
  • Vorgegebene Labels verwenden
  • Bei GARAN-Label Garantiedauer, Hersteller/Marke, Modellkennung und QR-Code korrekt hinterlegen
  • Produkt- und Garantieangaben mit den Herstellerunterlagen abgleichen
  • Labels korrekt anbringen

Die offiziellen Druck- und Bildvorlagen für die neuen Labels erhalten Sie in allen 24 Amtssprachen direkt im Download-Bereich der Institutionen der Europäischen Kommission.

Quelle: https://europa.eu/youreurope/business/selling-in-eu/consumer-contracts-guarantees/eu-legal-guarantee-notice-and-garan-label/index_de.htm

Ziel der Reform: Vereinfachung und Beschleunigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 30. Juni 2026 einen Entwurf zur Neufassung der UVgO vorgelegt. Die Reform verfolgt insbesondere das Ziel, das Vergaberecht im Unterschwellenbereich zu vereinfachen, zu vereinheitlichen und die öffentliche Auftragsvergabe zu beschleunigen.

Wichtig ist, dass es sich dabei derzeit noch nicht um geltendes Recht handelt. Da der Entwurf derzeit noch Gegenstand des Beteiligungsverfahrens ist, sind Änderungen im weiteren Gesetzgebungs- bzw. Abstimmungsverfahren möglich.

Der Entwurf sieht eine erhebliche Reduzierung des Regelungsumfangs vor: Die bislang 54 Paragrafen der UVgO sollen auf 24 Paragrafen reduziert werden. Viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Handwerksbetriebe sind durch umfangreiche formale Anforderungen und die teilweise unterschiedliche Ausgestaltung des Vergaberechts auf Bundes- und Landesebene erheblich belastet. Der Entwurf verfolgt daher einen Paradigmenwechsel hin zu einem stärker auf wesentliche Verfahrensanforderungen konzentrierten Regelungsansatz.

1. Weniger Bürokratie
Ein zentraler Ansatz der Reform ist die Reduzierung formaler Anforderungen. Verfahren sollen mit weniger Vorschriften und weniger Nachweisen durchgeführt werden können.

Insbesondere nicht notwendige Nachweise, komplizierte Formulare und übermäßige Anforderungen an Unternehmen sollen vermieden werden. Gerade kleinere Handwerksbetriebe verfügen nicht über eigene Vergabeabteilungen und sind von bürokratischen Anforderungen deshalb besonders betroffen. Zukünftig sollen Eigenerklärungen im ersten Schritt ausreichen und erst im zweiten Schritt entsprechend gefordert werden.

2. Anhebung der Wertgrenzen
Die Anhebung der Wertgrenzen in § 2 UVgO-E für Direktaufträge auf 50.000 Euro netto und nach § 6 Abs. 6 UVgO-E für Verhandlungsvergaben auf 100.000 Euro wird vom ZDH kritisch bewertet. Begründet wird dies damit, dass die vergangenen Erhöhungen nicht ausreichend evaluiert wurden.

3. Stärkere Digitalisierung und schnellere Verfahren
Die Reform verfolgt außerdem das Ziel, Vergaben schneller und effizienter zu machen und abzuwickeln. Der Abbau von Verfahrensschritten und die stärkere Nutzung digitaler Prozesse sollen sowohl Auftraggeber als auch Bieter entlasten.

Begrüßt wird in dieser Hinsicht daher die vollständige Einbeziehung der Unterschwelle in die einheitliche Vergabeplattform. Dadurch werden alle Aufträge – oberhalb und unterhalb der Schwelle – auf einer Vergabeplattform zu finden sein, was den Rechercheaufwand für potenzielle Bieter erheblich reduziert.

Zur Beschleunigung sollen außerdem die Regelungen beitragen, dass Direktaufträge bei Dringlichkeit aufgrund von Naturkatastrophen, Pandemien, konkreten Bedrohungen oder sonstigen Notlagen vergeben werden können.

4. Mittelstand und Handwerk müssen Zugang zu öffentlichen Aufträgen haben
Der wichtigste Punkt ist die Sicherung des Wettbewerbs und der Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen durch Beibehaltung des Losgrundsatzes.

Werden große Aufträge ohne Losaufteilung an einen Generalunternehmer vergeben, können kleinere und regionale Betriebe häufig nicht mehr unmittelbar am Vergabeverfahren teilnehmen.

Auch die geplante Neuaufnahme der Binnenmarktrelevanz bringt Chancen für inländische, insbesondere kleinere Unternehmen mit sich.

Die geplante Ausweitung der Möglichkeiten der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit wird hingegen kritisch gesehen, da diese zu einer Verengung des Marktes und einer Einschränkung der Beteiligungsmöglichkeiten von Handwerk und Mittelstand führen dürfte.

5. Einheitliche Regelungen statt Flickenteppich
Vermieden werden soll die Zersplitterung des Vergaberechts, insbesondere im Unterschwellenbereich. Der ZDH fordert deshalb bundesweit möglichst einheitliche, einfache, objektive und transparente Regeln. Als Grundlage sollen insbesondere die bewährten Regelungen der UVgO und der VOB/A genutzt werden. Daher wird die Regelung begrüßt, dass nunmehr der Auftraggeber angeben muss, ob Nebenangebote zugelassen oder ausgeschlossen sind. Dies entspricht den Regelungen des GWB.

6. Transparenz und Nachprüfbarkeit dürfen nicht verloren gehen
Gerade wenn Verfahren vereinfacht werden, müssen weiterhin klare Regeln für Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb bestehen. Für Unternehmen muss nachvollziehbar bleiben, warum ein Auftrag auf eine bestimmte Weise vergeben wurde.

In diesem Zusammenhang wird die öffentliche Verhandlungsvergabe als neue Vergabeart kritisiert. Im Rahmen dieser darf im Gegensatz zur öffentlichen Ausschreibung verhandelt werden. Aufgrund der Ähnlichkeit beider Verfahren ist eine Unterscheidung schwierig.

7. Rechtsschutz
Im Entwurf nicht enthalten sind Regelungen zum Rechtsschutz im Unterschwellenbereich, wobei eine bundesweit einheitliche Ausgestaltung wünschenswert ist.

Quellen:
- Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vom 30.06.2026
- Stellungnahme des ZDH vom 11.08.2026

Am 01. Juli 2026 ist das im Mai 2026 verkündete Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) in Kraft getreten. Ziel ist es, die öffentliche Beschaffung zu vereinfachen, zu beschleunigen und konsequent weiter zu digitalisieren.

Für das Handwerk von zentraler Bedeutung ist, dass der bewährte Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe erhalten bleibt, um kleinen und mittleren Betrieben faire Marktchancen zu sichern.

Zentrale Inhalte für das Handwerk

  • Losgrundsatz bleibt erhalten
    Der Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe bleibt grundsätzlich bestehen. Leistungen sollen weiterhin nach Menge (Teillose) sowie nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) getrennt vergeben werden. Dadurch erhalten auch kleinere Unternehmen bessere Chancen auf eine Beteiligung.
    Neu ist jedoch, dass bei großvolumigen Infrastrukturvorhaben unter engen Voraussetzungen mehrere Lose zusammen vergeben werden dürfen. Dies gilt für Vorhaben, deren Auftragswert das Zweifache des jeweiligen EU-Schwellenwerts erreicht, sofern zeitliche Gründe eine Zusammenfassung erforderlich machen. Die Regelung betrifft insb. Projekte, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur gehören.
    Bei einer Gesamtvergabe können Auftraggeber außerdem festlegen, dass die beauftragten Unternehmen bei der Vergabe von Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders berücksichtigen müssen.
  • Anhebung der Wertgrenze für Direktvergaben
    Leistungen im Bundesbereich mit einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro netto können zukünftig unter der Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden, ohne dass ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Voraussetzung ist, dass die Art des Geschäfts oder die besonderen Umstände eine solche Direktvergabe rechtfertigen. Wichtig ist, dss die neue Wertgrenze nicht für sämtliche Landes- und Kommunalvergaben gilt, die jeweils einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben sind maßgeblich.
  • Bürokratieabbau und Digitalisierung
    Die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen können zunächst durch Eignungserklärungen nachgewiesen werden. Weitere Nachweise müssen grundsätzlich erst von den aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern vorgelegt werden. Auch eine Präqualifizierung kann als Eignungsnachweis dienen.
    Zudem müssen bei Regelverfahren Eignungsnachweise nicht mehr vollständig in der Bekanntmachung aufgeführt werden. Stattdessen kann auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen verwiesen werden.
    Darüber hinaus entfällt bei bestimmten Vergaben, insb. bei der Nutzung einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems die bisherige Informations- und Wartepflicht. Dadurch können Aufträge schneller und mit weniger bürokratischem Aufwand vergeben werden.
  • Verfahrensbeschleunigung
    Nach ablehnenden Entscheidungen der Vergabekammer entfällt nunmehr bei einer sofortigen Beschwerde vor dem OLG die aufschiebende Wirkung.
  • Unwirksamkeit von Verträgen
    Die Voraussetzungen für die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergabevertrages werden verschärft. Der Nachprüfungsantrag zur Feststellung der Unwirksamkeit nach Ablauf der gesetzlichen Fristen kann grundsätzlich nicht mehr gestellt werden.
    Neu ist außerdem, dass ein Vertrag auch dann als wirksam gelten kann, wenn nach Prüfung aller entscheidungsrelevanter Gesichtspunkte zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies gebieten. In solchen Fällen kann eine Geldsanktion gegen den Auftraggeber verhängt oder die Vertragslaufzeit verkürzt werden.

Weitere Änderungen

  • Bundesschwellenwert
    Der aktuell geringere Schwellenwert für Bundeseinrichtungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge wird künftig nur noch auf Aufträge des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien angewendet. Dadurch unterliegen künftig mehr Aufträge dem normalen - höheren – Schwellenwert, wodurch mehr Aufträge nach den nationalen Vergabevorschriften vergeben werden können.
  • Wettbewerbsregistergesetz
    Nunmehr besteht die Abfragepflicht im Wettbewerbsregister vor der Erteilung des Zuschlages nur noch für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert 50.000 Euro erreicht.
  • Vergabestatistikverordnung
    Zukünftig müssen nur noch Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als 50.000 Euro gemeldet werden.

Fazit:
Das Vergabebeschleunigungsgesetz reformiert vor allem den Bereich, der durch Bundesrecht und europäische Vorgaben geprägt ist. Weitergehend ist eine Reform der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Arbeit.

Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge - Bundesgesetzblatt

Am 29.07.2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) und soll die gesetzlichen Vorgaben vereinfachen, ohne die Klimaschutzziele aus den Augen zu verlieren. Besonders für Betriebe des Bau- und Ausbauhandwerks sowie des SHK-Handwerks ergeben sich dadurch neue Rahmenbedingungen für die Beratung und Umsetzung von Modernisierungsmaßnahmen.

Wichtigste Neuerungen für Neu- und Bestandsgebäude
Die bisherige Verpflichtung, dass neu installierte Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer können künftig wieder freier über die Wahl ihres Heizsystems entscheiden. Auch Gas- und Ölheizungen bleiben zulässig, müssen jedoch die Vorgaben der sog. Biotreppe nach § 43 GModG erfüllen.

Diese schreibt vor, dass neuen Gas- und Ölheizungen schrittweise ein steigender Anteil klimafreundlicher Energieträger beigemischt werden muss. Dazu zählen unter anderem Biomethan, Bioheizöl, biogenes Flüssiggas sowie Wasserstoff und dessen Derivate:

Die Mindestanteile betragen:

  • Ab 2029: mindestens 10 %
  • Ab 2030: mindestens 15 %
  • Ab 2035: mindestens 30 %
  • Ab 2040: mindestens 60 %

Zusätzlich wird ab 2028 eine Grüngasquote für Energieversorger eingeführt. Die konkrete Ausgestaltung wird von der Bundesregierung bis zum 01.12.2026 in einem gesonderten Gesetz geregelt.

Außerdem entfällt die bisher vorgeschriebene Energieberatung vor dem Einbau einer fossilen Heizung.

Vorgaben der Europäischen Gebäuderichtlinie
Die Anforderungen der europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie bleiben bestehen. Ab dem 01. Januar 2030 müssen Neubauten grundsätzlich als Null-Emissions-Gebäude errichtet werden. Darüber hinaus werden schrittweise neue Energieeffizienzklassen (A-G) eingeführt, eine Solarpflicht für neue Wohngebäuden umgesetzt und neue Anforderungen an Ladeinfrastrukturen für E-Fahrzeuge geschaffen.

Für öffentliche und große gewerbliche Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche > 250 m² gilt die Solarpflicht bereits ab dem 31. Dezember 2026. Ab dem 31. Dezember 2027 besteht die Solarpflicht für bestehende Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche > 500m² bei größeren Renovierungen, während für große bestehende öffentliche Gebäude die Solarpflicht ab dem 31. Dezember 2028 gilt.

Die Anforderungen für die Ladeinfrastruktur schreibt im Einzelnen vor, dass allgemeine Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt je fünf Stellplätze und eine Vorverkabelung für mindestens 50 % aller Stellplätze vorhalten müssen. Für Bürogebäude mit mehr als fünf Stellplätzen muss mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze vorhanden sein. Für öffentliche Parkflächen und den Handel gilt die Vorgabe, dass eine bedarfsgerechte Ladeleistung angeboten werden und bis 2033 die Vorverkabelung für mindestens 50 % der Parkplätze vorhanden sein muss.

Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen bis zum 1. Januar 2027 mindestens einen Ladepunkt je zehn Stellplätze oder eine alternative Leitungsstruktur für die Hälfe der Parkfläche nachrüsten.

Auch im Hinblick auf die Energieausweise gibt es einige Neuerungen. Die Bewertungs- und Skalierungsregeln werden EU-weit angepasst. Die bisherigen Zwischenstufen entfallen. Außerdem muss künftig ein Energieausweis auch bei der Verlängerung eines Mietvertrages vorgelegt werden und dieser bei größeren Renovierungen aktualisiert und angepasst werden.

Vereinfachte Wärmeplanung
Für Kommunen mit weniger als 15.000 Einwohnern wird die kommunale Wärmeplanung vereinfacht. Dadurch soll der bürokratische Aufwand auf ca. 20 Prozent sinken und die Planungen schneller abgeschlossen werden. Davon profitieren auch Handwerksbetriebe, da zukünftige Wärmenetze frühzeitig in die Beratung einbezogen werden können.

Anpassung bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude:

Die BEG-Förderung bleibt bis mindestens 2029 bestehen.

Wichtige Neuerungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):

  • Einkommensbonus: Bei einem Haushaltseinkommen unter 30.000 Euro steigt der Bonus von 30 auf 40 %, während er bei einem Einkommen bis 50.000 Euro 10 % beträgt
  • Wertschöpfungsbonus: Durch diesen erhalten Wärmepumpen, die in der EU oder assoziierten Märkten gefertigt werden weiterhin eine Grundförderung von 30 %, während Wärmepumpen, die außerhalb der EU hergestellt werden, lediglich mit 15 % gefördert werden.
  • Worst Performing Buildings: Bei besonders sanierungsbedürftigen und energetisch schlechten Gebäuden gibt es ab 2027 5 % zusätzlichen Bonus für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (z.B. Dämmung), nicht jedoch für einen Heizungstausch.

Weitere Änderungen- besonders relevant für Vermieter und Mieter
Ab 2028 werden CO2 Kosten und Gasnetzentgelte zwischen Mietern und Vermietern jeweils zur Hälfte aufgeteilt. Der Einbau klimafreundlicher Heizungen wird weiterhin durch Zuschüsse und zinsgünstige Kredite gefördert. Verstößt der Vermieter gegen diese Regelung, kann der Mieter eine Korrektur der Abrechnung und die Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages verlangen.

Fazit
Das Gebäudemodernisierungsgesetz schafft mehr Flexibilität bei der Heizungswahl und passt gleichzeitig die Klimaschutzvorgaben an. Für Handwerksbetriebe bedeutet dies einen höheren Beratungsbedarf, aber auch neue Chancen bei der Planung und Umsetzung energieeffizienter Modernisierungsmaßnahmen.

Ab dem 12. August 2026 gelten in der EU neue Vorgaben für Verpackungen. Die Europäische Union hat mit der neuen Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR = Packaging and Packaging Waste Regulation EU 2025/40) einen wichtigen Schritt hin zu einer nachhaltigeren Kreislaufwirtschaft beschlossen. Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Ressourcen zu schonen und den Einsatz von wiederverwendbaren sowie recyclingfähigen Verpackungen zu fördern. Um das reibungslose Zusammenspiel von PPWR und deutschem Recht sicherzustellen, ersetzt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG).

Auch wenn viele Regelungen zunächst vor allem Hersteller und größere Handelsunternehmen betreffen, sollten sich Handwerksbetriebe, vor allem im Lebensmittelhandwerk, frühzeitig mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen. Denn die PPWR wirkt sich entlang der gesamten Lieferkette aus und kann insbesondere Betriebe betreffen, die Produkte verpacken, versenden oder eigene Verpackungen in Verkehr bringen.

Was ist die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation EU 2025/40)?
Die PPWR ersetzt schrittweise die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie. Anders als eine Richtlinie gilt eine EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und sorgt damit für einheitliche Regelungen innerhalb der Europäischen Union.

Die Verordnung verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • Verringerung des Verpackungsaufkommens,
  • Förderung von Mehrwegsystemen,
  • Verbesserung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen,
  • Einsatz von Rezyklaten (recycelten Materialien),
  • Harmonisierung der Anforderungen innerhalb des EU-Binnenmarktes.

Welche Handwerksbetriebe können betroffen sein?
Betroffen sein können unter anderem:

  • Bäckereien und Konditoreien,
  • Fleischerbetriebe,
  • Tischler- und Schreinerbetriebe,
  • Metallbauer,
  • Elektrobetriebe,
  • Sanitär-, Heizungs- und Klimabetriebe,
  • Online-Händler im Handwerk,
  • Hersteller handwerklicher Produkte mit eigener Verpackung.

Insbesondere Betriebe, die Waren an Kunden versenden oder eigene Produktverpackungen nutzen, sollten die Anforderungen prüfen.

Recyclingfähigkeit rückt stärker in den Fokus
Ein zentrales Ziel der neuen Verordnung ist die bessere Recyclingfähigkeit von Verpackungen. Künftig sollen Verpackungen so gestaltet werden, dass sie leichter recycelt werden können.

Für Betriebe bedeutet dies:

  • Auswahl geeigneter Verpackungsmaterialien,
  • Vermeidung unnötiger Materialmischungen,
  • stärkere Berücksichtigung nachhaltiger Verpackungslösungen bei der Beschaffung.

Wer Verpackungen selbst entwickeln oder unter eigenem Namen auf den Markt bringen lässt, sollte frühzeitig den Kontakt zu Lieferanten suchen.

Mehrweg gewinnt an Bedeutung
Die Verordnung setzt verstärkt auf wiederverwendbare Verpackungssysteme. In bestimmten Bereichen werden Mehrwegquoten schrittweise ausgebaut.

Auch im Handwerk können sich dadurch neue Anforderungen, aber ebenso Chancen ergeben. Beispielsweise können regionale Mehrwegkonzepte bei Lebensmittelverpackungen, Behältern oder Transportverpackungen künftig eine größere Rolle spielen.

Dokumentation und Lieferketten im Blick behalten
Viele Anforderungen werden über Hersteller, Lieferanten und Verpackungsdienstleister an die nachgelagerten Unternehmen weitergegeben. Daher empfiehlt es sich für Handwerksbetriebe:

  • Verpackungslösungen regelmäßig zu überprüfen,
  • Informationen von Lieferanten anzufordern,
  • Dokumentationspflichten im Auge zu behalten,
  • bestehende Verpackungsprozesse zu analysieren.

Wer Verpackungen beschafft oder unter eigenem Namen vertreibt, sollte die Entwicklung besonders aufmerksam verfolgen.

Digitale Kennzeichnung und Dokumentation
Die PPWR setzt künftig verstärkt auf digitale Informationssysteme. Verpackungen sollen schrittweise mit harmonisierten Kennzeichnungen und teilweise auch digitalen Datenträgern, etwa QR-Codes, versehen werden. Dadurch können Informationen zu Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit oder Wiederverwendbarkeit entlang der gesamten Lieferkette leichter bereitgestellt werden.

Für Handwerksbetriebe bedeutet dies vor allem, dass Dokumentationen künftig leichter verfügbar sein müssen. Unternehmen sollten daher wichtige Unterlagen wie Konformitätserklärungen, technische Datenblätter und Lieferantennachweise systematisch aufbewahren. Dies erleichtert nicht nur die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern, sondern auch die Erfüllung möglicher Auskunfts- und Nachweispflichten gegenüber Behörden.

Verstärkte Marktüberwachung
Mit der neuen Verordnung wird auch die Marktüberwachung innerhalb der EU ausgeweitet. Behörden können Nachweise über die Einhaltung der Verpackungsvorgaben anfordern und bei Verstößen Maßnahmen bis hin zu Vertriebsbeschränkungen oder Rückrufen anordnen. Besonders betroffen sind Unternehmen, die Verpackungen unter eigener Marke in Verkehr bringen oder Waren direkt aus Nicht-EU-Staaten importieren.

Deshalb empfiehlt es sich, bereits jetzt gemeinsam mit Verpackungslieferanten zu prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen und zukünftige Anforderungen rechtzeitig umgesetzt werden können.

Welche Chancen ergeben sich für das Handwerk?
Neben neuen Pflichten bietet die PPWR auch Chancen:

  • Einsparung von Verpackungsmaterial,
  • geringere Entsorgungskosten,
  • Stärkung eines nachhaltigen Unternehmensimages,
  • Wettbewerbsvorteile bei umweltbewussten Kunden,
  • Entwicklung innovativer Mehrweg- und Recyclingkonzepte.

Gerade regionale Handwerksbetriebe können ihre Nähe zu den Kunden nutzen und nachhaltige Verpackungslösungen als Qualitätsmerkmal kommunizieren.

Was sollten Betriebe jetzt tun?

Auch wenn viele Vorgaben schrittweise eingeführt werden, empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung:

  1. Bestandsaufnahme der eingesetzten Verpackungen.
  2. Prüfung, ob eigene Verpackungen in Verkehr gebracht werden.
  3. Austausch mit Lieferanten und Verpackungsherstellern.
  4. Beobachtung weiterer Umsetzungsschritte auf EU- und nationaler Ebene.

Generiert mit KI (CoPilot)

Fazit
Die neue EU-Verpackungsverordnung wird die Anforderungen an Verpackungen in den kommenden Jahren deutlich verändern. Auch viele Handwerksbetriebe werden mittelbar oder unmittelbar betroffen sein. Wer sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinandersetzt, kann notwendige Anpassungen rechtzeitig planen und gleichzeitig die Chancen nachhaltiger Verpackungslösungen nutzen.

Quellen: Deutsches Handwerksblatt, ZDHBundesgesetzblatt, Verordnung (EU) 2025/40Verpackungsregister

Neues Recht auf Reparatur
Mit dem neuen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur (RL (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren) sollen Verbraucherinnen und Verbraucher bei bestimmten Produkten (z.B. Waschmaschinen, Kühlschränken und Smartphones) künftig einen Anspruch auf Reparatur gegenüber dem Hersteller und damit eine Ergänzung ihrer aktuellen Verbraucherrechte erhalten. Ziel ist es, Reparaturen gegenüber dem Neukauf zu fördern und die Nutzungsdauer von Produkten zu verlängern. Die Regelungen gelten ausschließlich für B2C Geschäfte. Für das Handwerk bedeutet dies voraussichtlich eine steigende Nachfrage nach Reparaturleistungen.

Hersteller müssen Reparaturen ermöglichen
Hersteller werden verpflichtet, betroffene Produkte während ihrer üblichen Lebensdauer reparieren zu können. Dazu müssen sie:

  • Ersatzteile und notwendige Werkzeuge zu einem angemessenen Preis bereitstellen
  • Reparaturen selbst oder zu einem angemessenen Preis anbieten
  • Reparaturen nicht durch Software oder technische Schutzmaßnahmen unnötig schwer machen

Mehr Möglichkeiten für unabhängige Reparaturbetriebe
Das Gesetz sieht vor, dass Reparaturen grundsätzlich auch durch unabhängige Werkstätte durchgeführt werden können. Hersteller dürfen die Verwendung von Ersatzteilen anderer Anbieter als Originalteile nicht generell verbieten. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt sind (z. B. zum Schutz geistigen Eigentums).

Reparierbarkeit wird zur gesetzlichen Anforderung
Produkte, die nach ihrer Art reparierbar sein sollten, müssen künftig tatsächlich reparierbar sein. Ist dies nicht der Fall, kann das als Sachmangel gelten und die Käuferin/Käufer kann Gewährleistungsansprüche geltend machen. Für das Handwerk eröffnet dies zusätzliche Chancen im Bereich Reparatur und Instandsetzung.

Verlängerung der Gewährleistung fördert Reparaturen
Entscheidet sich ein Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist für eine Reparatur statt eines Austauschs, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate (insgesamt auf bis zu drei Jahre). Dadurch wird die Reparatur wirtschaftlich attraktiver.

Transparenz und Information
Hersteller müssen Verbraucher verständlich und kostenlos über ihre Reparaturleistungen informieren. Zudem sollen Verkäufer künftig vor einer Reparatur oder einem Austausch darauf hinweisen, dass sich die Gewährleistungsfrist bei einer Reparatur verlängert.

Bedeutung für das Handwerk:
Für das Handwerk ergeben sich durch das Gesetz vor allem folgende Chancen:

  • Steigende Nachfrage nach Reparaturleistungen
  • Bessere Versorgung mit Ersatzteilen und Spezialwerkzeugen
  • Stärkung unabhängiger Werkstätten gegenüber den Herstellern
  • Mehr Rechtssicherheit bei der Durchführung von Reparaturen
  • Beitrag zur Kreislaufwirtschaft durch längere Produktnutzung und weniger Elektroschrott

Geltungsbereich
Das Gesetz tritt am 31.07.2026 für neu geschlossene Kaufverträge in Kraft.

Das neue Tariftreuegesetz des Bundes ist inzwischen verkündet worden und seit dem 01.05.2026 weitgehend in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes die Tarifbindung zu stärken und faire Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Öffentliche Auftraggeber des Bundes müssen künftig stärker darauf achten, dass Unternehmen, die staatliche Aufträge erhalten, die einschlägigen tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen einhalten. Das Gesetz gilt grundsätzlich für öffentliche Aufträge des Bundes ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 €.

Gerade für das Handwerk hat diese Neuregelung eine besondere Bedeutung, da viele Betriebe regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen.

Ziel und Hintergrund des Tariftreuegesetzes
Mit dem Tariftreuegesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Lohndumping bei öffentlichen Aufträgen des Bundes zu verhindern und die Tarifautonomie zu stärken. Öffentliche Aufträge des Bundes sollen künftig bevorzugt an Unternehmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten Löhne zahlen, die sich an einschlägigen Tarifverträgen orientieren.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf die seit Jahren sinkende Tarifbindung in Deutschland und will zugleich sicherstellen, dass der Staat seine Marktmacht als Auftraggeber nutzt, um faire Arbeitsbedingungen zu fördern.

Zentrale Inhalte der Neuregelung
Kern des Tariftreuegesetzes ist die Verpflichtung von Unternehmen, bei der Ausführung öffentlicher Aufträge des Bundes bestimmte tarifliche Arbeitsbedingungen einzuhalten. Dazu gehören insbesondere:

  • die Zahlung tarifvertraglich geregelter Entgelte,
  • die Einhaltung tariflicher Arbeitszeiten,
  • sowie weitere wesentliche Arbeitsbedingungen aus einschlägigen Tarifverträgen.

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird im Vergabeverfahren abgefragt und kontrolliert. Unternehmen müssen hierfür ein Tariftreueversprechen abgeben und sich auf weitergehende Informations-, Nachweis- und Dokumentationspflichten einstellen. Nach Einschätzung des Handwerks sind mit dem Gesetz erhebliche neue bürokratische Belastungen verbunden. Positiv ist allerdings, dass ein Präqualifizierungsverfahren vorgesehen ist, das tarifgebundene Unternehmen von bestimmten Nachweis- und Dokumentationspflichten entlasten kann.

Bedeutung für Handwerksbetriebe
Für tarifgebundene Handwerksbetriebe kann das Tariftreuegesetz zu faireren Wettbewerbsbedingungen führen. Betriebe, die bereits nach Tarif zahlen, werden nicht länger durch Anbieter benachteiligt, die öffentliche Aufträge über niedrigere Löhne gewinnen.

Gleichzeitig bedeutet das Gesetz für nicht tarifgebundene Betriebe einen erhöhten Prüf- und Anpassungsbedarf. Wer künftig öffentliche Aufträge des Bundes erhalten möchte, muss sich darauf einstellen, tarifliche Vorgaben einzuhalten oder entsprechende Nachweise zu erbringen.

Wichtig: Das Tariftreuegesetz verpflichtet Unternehmen nicht generell zur Tarifbindung. Es macht die Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes jedoch von der Einhaltung tariflicher Mindeststandards abhängig.

Umsetzung und Ausblick
Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 119 vom 30.04.2026) und ist überwiegend am 01.05.2026 in Kraft getreten. Eine wichtige Ausnahme betrifft das neue Verfahren zur elektronischen Abfrage von Entgeltdaten über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 8 Abs. 5, das erst zum 01.01.2028 in Kraft treten wird. Für die praktische Durchführung des Gesetzes kommt es nun wesentlich auf die noch vorgesehenen Rechtsverordnungen des Bundesarbeitsministeriums an.

Für Handwerksbetriebe, die sich um öffentliche Aufträge des Bundes bewerben, ist jetzt wichtig, die eigene Entgeltstruktur sowie bestehende Nachweis- und Dokumentationsprozesse zu überprüfen. Gerade nicht tarifgebundene Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche tariflichen Vorgaben künftig einzuhalten sind und wie die Anforderungen im Vergabeverfahren praktisch umgesetzt werden können.

Quelle: Bundeministerium für Arbeit und Soziales

Zum 1. Januar 2026 sind für Friseur- und Kosmetikbetriebe bundesweit wichtige gesetzliche Neuerungen in Kraft getreten. Hintergrund ist die Anpassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (§ 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG), durch die Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell in den Katalog der sog. Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen wurden. Ziel der Gesetzesänderung ist es, Schwarzarbeit konsequenter zu bekämpfen und faire Wettbewerbsbedingungen in der Branche zu stärken.

Folgende Pflichten haben Sie als Friseur- oder Kosmetikgewerbe zu beachten:

  • Sofortmeldepflicht für neue Beschäftigte (§ 28a Abs. 4 SGB IV): Arbeitgeber müssen den Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses (gilt für alle Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden) spätestens bei der Arbeitsaufnahme elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung melden. Die Sofortmeldung ist zusätzlich zur regulären Sozialversicherungsmeldung abzugeben. Falls die Meldung zu spät oder nicht abgegeben wird, drohen bei einer Prüfung durch den Zoll empfindliche Bußgelder.
  • Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweisdokumenten (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG): Beschäftige müssen während ihrer Arbeitszeit ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Pass oder entsprechender Ersatz) mit sich führen und den Behörden auf Verlangen vorzeigen können.
    Schriftliche Hinweispflicht des Arbeitgebers (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG): Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Beschäftigten schriftlich und nachweislich über die Mitführungspflicht zu informieren. Dieser Hinweis muss während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt und bei Kontrollen vorgelegt werden.
  • Arbeitszeitdokumentation (§ 17 Abs. 1 MiLoG): Friseur- und Kosmetikbetriebe müssen die Arbeitszeiten aller Beschäftigten täglich und lückenlos dokumentieren, insbesondere Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Diese Unterlagen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Arbeitszeitaufzeichnung kann elektronisch oder händisch erfolgen.
    Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Zollkontrollen (§ 5 SchwarzArbG): Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kann Friseur- und Kosmetikgewerbe nun häufiger und verdachtsunabhängig prüfen.Arbeitgeber und Beschäftigte müssen Kontrollen zulassen, erforderliche Auskünfte geben und benötigte Unterlagen vorlegen.
  • Nachweisgesetz – Schriftform bei neuen Verträgen (§ 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 6 NachwG): Neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen müssen in dieser Branche in Papierform mit Originalunterschrift vorliegen. Eine reine digitale Form ist nicht ausreichend.

Hinweis: Bei Eintragung in die Handwerksrolle sind die Sozialversicherungsnachweise vorzulegen.

 Quelle: ZDH und DHZ

Seit dem 1. Januar 2026 ist das neue Aktivrentengesetz (§ 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz) in Kraft. Es schafft für Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer, die über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus tätig bleiben möchten, einen attraktiven steuerlichen Vorteil. Ziel der Regelung ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist kein neues Rentenmodell, sondern ein Steuerbonus für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Sie erlaubt einen steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro pro Monat (24.000 Euro jährlich) aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Beträge darüber hinaus unterliegen der regulären Besteuerung. Die normale Altersrente bleibt unverändert steuerpflichtig und die Steuerfreiheit der Aktivrente beeinflusst nicht den Progressionsvorbehalt. D.h. die Aktivrente erhöht nicht den Steuersatz für andere Einkommen.

Wer profitiert von der Aktivrente?
Begünstigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen. Die Steuerbefreiung greift ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.

Nicht begünstigt sind: Selbstständige, Minijobber, Land- und Forstwirte sowie Beamtinnen und Beamte.

Welche Voraussetzungen gelten?

  • Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
  • Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
  • Der steuerfreie Betrag wird automatisch im Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fallen weiterhin auf das gesamte Arbeitsentgelt an.

FAQ-Katalog des BMF angekündigt
Obwohl die Aktivrente bereits gilt, bestehen weiterhin Unklarheiten und offene Fragen in der praktischen Umsetzung, etwa bei Detailfragen zur Lohnabrechnung oder zu Sonderkonstellationen im Arbeitsverhältnis. Das Bundesministerium der Finanzen arbeitet deshalb an einem FAQ-Katalog, der bundeseinheitliche Auslegungs- und Anwendungshinweise liefern soll.

Vorteile für das Handwerk
Die Aktivrente bietet Chancen für Betriebe und Beschäftigte. Erfahrene Mitarbeiter können länger im Betrieb bleiben und ihr Wissen weitergeben und Betriebe können Arbeitszeitmodelle individuell gestalten. Die Aktivrente ist ein wichtiger Schritt, um Arbeit im Alter attraktiver zu machen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Quellen: Bundesregierung.de, Bundesministerium der Finanzen

Seit dem 01.01.2025 gibt es eine Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnungen zwischen inländischen Unternehmern. Ab dem 01.01.2027 bzw. ab dem 01.01.2028 besteht ebenfalls eine Verpflichtung zum Ausstellen von E-Rechnungen zwischen Unternehmen.

Was ist eine E-Rechnung?
Die europäische Richtlinie definiert die E-Rechnung als ein Dokument, das in einem strukturierten Datensatz erstellt, übermittelt und empfangen wird und dadurch in einem Format vorliegt, das die automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss außerdem den Anforderungen der europäischen Norm gem. RL 2014/55/EU (und damit der CEN-Norm EN 16931) entsprechen. In Deutschland sind das insbesondere die Rechnungsformate „XRechnung“ und „ZUGFeRD“

Beachte: PDF-Dokumente und Papierrechnungen dürfen spätestens ab dem 01.01.2028 nur noch an Privatpersonen gestellt werden.

Wer ist betroffen?
Betroffen sind Unternehmen jeder Größe, und zwar im B2B-Verkehr ("Business-to-Business"). Sie werden dazu verpflichtet, E-Rechnungen automatisiert zu verarbeiten. Bereits seit 1. Januar 2025 ist die Empfangspflicht in Kraft. Für die Sendepflicht gibt es Übergangsregelungen:

Seit dem 01. Januar 2025 kann jedes Unternehmen E-Rechnungen versenden. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen jedoch weiterhin Papierrechnungen verschickt werden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.

Ab dem 01. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro (Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UstG) im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro dürfen bis zum 31. Dezember 2027 noch sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) versenden.

Ab dem 01. Januar 2028 müssen alle Unternehmen im B2B-Bereich mit Ausnahme von Kleinunternehmern E-Rechnungen versenden.

Beachte: Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (brutto) und Fahrausweise dürfen immer als sonstige Rechnungen ausgestellt werden.

Worauf müssen sich Betriebe vorbereiten?

  • Seit dem 01.01.2025 sollte der Empfang von E-Rechnungen eingerichtet sein.
  • Ab dem 01.01.2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € E-Rechnungen an inländische unternehmerische Kunden ausstellen.
  • Ab dem 01.01.2028 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen an inländische unternehmerische Kunden ausstellen.
  • Ausnahme: Kleinunternehmer nach § 19 UstG

Was ist zu beachten?
E-Rechnungen müssen ebenfalls alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 und § 14 a UstG enthalten. Diese müssen in strukturierter Form vorliegen. E-Rechnungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der Leistung ausgestellt werden. Eine elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Weitere hilfreiche Informationen zum Thema E-Rechnung erhalten Sie in der FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums.

Quelle: Homepage des ZDH – Elektronische Rechnung (E-Rechnung)

Die Aussetzung der Meldepflicht wurde zum 01. Januar 2025 aufgehoben, da ab diesem Zeitpunkt ein elektronisches Meldesystem der Finanzverwaltung zur Verfügung steht.

  • Vor dem 01. Juli 2025 angeschaffte Kassensysteme im Sinne der Kassensicherungsverordnung sind bis zum 31. Juli 2025 elektronisch zu melden.
  • Ab dem 01. Juli 2025 angeschaffte Kassensysteme im Sinne der Kassensicherungsverordnung sind innerhalb eines Monats nach der Anschaffung elektronisch zu melden.
  • Die Außerbetriebnahme von Kassensystem in obigen Sinne, die ab dem Juli 2025 erfolgt, ist ebenfalls elektronisch zu melden. (Technisch ist vorher die Anschaffung mitzuteilen)
  • Die Außerbetriebnahme von Kassensystem in obigen Sinne, die vor dem 01. Juli 2025 erfolgt, ist nur zu melden wenn bereits die Anschaffung gemeldet wurde.

Hier finden Sie weitere Informationen

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Insoweit müssen zur Geldwäscheprävention verpflichtete Unternehmen Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Auftraggeber beachten, Risikomanagement betreiben und bei einem Verdacht auf Geldwäsche bei der FIU über das elektronische Meldeportal eine Meldung abgeben.

Der Gesetzgerber verlangt von allen verpflichteten Unternehmern sich bis zum 01. Januar 2024 in dem Meldeportal zu registrieren. 

Nach § 2 GWG sind alle "Güterhändler" zur Registrierung verpflichtet. "Güterhändler" ist

  • jedes Unternehmen, unabhängig von dessen Rechtsform, das gewerblich Güter veräußert oder erwirbt.

Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind als Gegenstände,

  • die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
  • die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. Unternehmen, unabhängig von dessen Rechtsform, das gewerblich Güter veräußert oder erwirbt.

Zu den Gütern gehören insbesondere

  • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin
  • Kupfer und seltene Erden
  • Edelsteine
  • Schmuck und Uhren
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten
  • Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge,

aber auch hochwertige nicht alltägliche Gebrauchsgüter wie Küchengeräte o. ä.

Aktuell ist eine unterbliebene Registrierung noch nicht sanktioniert, die Einführung eines Bußgeldes ist jedoch vorgesehen. Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal goAML WEB.

Hier finden Sie weitere Informationen

Am 19. November 2020 ist nach der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite) in Kraft getreten.

Mittelpunkt der Änderung ist die Einführung des neuen Paragraphen 28 a IfSG.

Dieser benennt nunmehr konkret besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Zu den gesetzlich verankerten Schutzmaßnahmen gehören insbesondere

  • Die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum
  • Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
  • Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum
  • Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen, Kulturveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Reisen und Übernachtungsangeboten
  • Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen
  • Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel

Für die unterschiedlichen Maßnahmen wurde durch die Neuerung nunmehr eine konkrete Rechtsgrundlage geschaffen, sodass in Zukunft nicht mehr auf die Generalklausel zurückgegriffen werden muss und ein Mehr an Rechtssicherheit entsteht.

Zum 1. Januar 2026 ist eine nicht nur für das Handwerk äußerst relevante arbeitsrechtliche Neuerung in Kraft getreten: Der neu eingefügte § 41 Abs. 2 SGB VI eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse mit Beschäftigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze sachgrundlos zu befristen, auch dann, wenn bereits früher ein Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb bestanden hat. Damit entfällt ein entscheidendes Hindernis, das viele Betriebe bislang davon abgehalten hat, erfahrene Rentnerinnen und Rentner flexibel weiter zu beschäftigen.

1. Warum wurde die Regelung geändert?
Mit dem Rentenpaket 2025 und der zum 01.01.2026 eingeführten "Aktivrente" verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Fachkräftemangel abzumildern und die Beschäftigung älterer Menschen attraktiver zu machen. Neben steuerlichen Vorteilen (z. B. einem monatlichen steuerfreien Hinzuverdienst bis 2.000 Euro) wurde auch das Arbeitsrecht angepasst.

Bisher galt für sachgrundlose Befristungen das sog. Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG):
Ein Arbeitnehmer durfte ohne Sachgrund nicht befristet eingestellt werden, wenn er früher schon einmal im Betrieb tätig war. Diese Einschränkung ist für Rentnerinnen und Rentner seit 2026 aufgehoben.

2. Neue Regelung nach § 41 Abs. 2 SGB VI
Die neue Vorschrift lautet vereinfacht:
Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können sachgrundlos befristet beschäftigt werden, unabhängig davon, ob früher bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestand. Damit gelten für diese Personengruppe dieselben Spielräume wie bei klassischen Neueinstellungen ohne Vorbeschäftigung.

3. Welche Befristungsgrenzen gelten?
Trotz der neu gewonnenen Flexibilität gelten weiterhin die bekannten arbeitsrechtlichen Höchstgrenzen:

Einzelvertrag

  • Maximal 2 Jahre Gesamtdauer
  • Innerhalb dieser Zeit sind bis zu 3 Verlängerungen erlaubt

Mehrere befristete Verträge (nur mit Sachgrund)

  • Höchstgrenze: 8 Jahre insgesamt
  • Maximal 12 befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber

 Diese Grenzen sind arbeitgeberbezogen, nicht tätigkeitsbezogen. Ein Wechsel des Aufgabenbereichs führt also nicht zu neuen Fristen.

Wichtig: Ist eine Befristung unwirksam, gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet fortbestehend.

4. Für wen gilt die Regelung?
Die neue Möglichkeit greift nur für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze, also das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben. Die Regelaltersgrenze wird in den § 35 und § 235 SGB VI definiert.
Diese liegt derzeit – abhängig vom Geburtsjahrgang – in der Regel bei 67 Jahren. Es empfiehlt sich vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages die Regelaltersgrenze mit Hilfe des Rentenbeginnrechners der Deutschen Rentenversicherung zu ermitteln, um nicht Gefahr zu laufen, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, auf das möglicherweise das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, zu begründen.

Wichtig: Vorgezogene Altersrenten ("Rente mit 63", Schwerbehinderung etc.) führen nicht zur Anwendung des § 41 Abs. 2 SGB VI. Maßgeblich ist ausschließlich das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.

5. Vereinbarung der Befristung – Formvorgaben

Wie bei allen Befristungen gilt:

  • Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart werden (§ 14 TzBfG). Beide Vertragsparteien müssen handschriftlich per Stift auf demselben Vertrag unterzeichnen.
  • Eine Textform (E-Mail) genügt nicht.
  • Inhaltlich kann die Tätigkeit gleich oder anders (andere Vergütung, andere Arbeitszeiten, etc.) als früher ausgestaltet werden.

6. Was bedeutet die Neuregelung für Handwerksbetriebe?

Gerade im Handwerk ist der Verlust erfahrener Fachkräfte ein zentrales Problem.
Die Änderung ermöglicht es nun:

  • Qualifiziertes Wissen im Unternehmen zu halten
  • Spitzen abzufedern, ohne langfristige Bindungen einzugehen
  • Ehemalige Mitarbeitende im Ruhestand unkompliziert und kurzfristig zu reaktivieren
  • Von der steuerlichen Aktivrente zu profitieren (steuerfreier Hinzuverdienst bis 2.000 €/Monat)

Damit wird ein Rechtsrahmen geschaffen, der Betrieben wirkungsvoll mehr Handlungsspielraum eröffnet.

7. Beispiel
Eine Handwerksgesellin ist 68 Jahre alt und seit einem Jahr in Rente. Sie war früher bereits lange im selben Betrieb beschäftigt.
Der Betrieb kann sie auch ohne Sachgrund für z. B. 18 Monate befristet einstellen und diesen Vertrag innerhalb der Zweijahresgrenze bis zu drei Mal verlängern.

8. Alternative – Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 SGB VI
Außerdem ist in § 41 SGB VI die sog. Hinausschiebensvereinbarung vorgesehen. Das ist eine Regelung, mit der das Ende eines eigentlich wirksam auf den Renteneintritt befristeten Arbeitsverhältnisses nach hinten verschoben wird. Der Arbeitnehmer arbeitet also über den altersmäßigen Renteneintritt für begrenzte Zeit weiter auf der Basis seines bisherigen Arbeitsvertrages. Durch eine solche Vereinbarung kann ausschließlich das Enddatum des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben werden, d.h. alle Konditionen des bisherigen Arbeitsverhältnisses müssen unverändert bleiben und die Hinausschiebensvereinbarung kann nur während eines noch laufenden Arbeitsverhältnisses getroffen werden.

Fazit
Die neue Rechtslage ab 01. Januar 2026 erleichtert Handwerksbetrieben die Weiterbeschäftigung oder Wiedereinstellung erfahrener Rentnerinnen und Rentner erheblich. Mit dem Wegfall des Vorbeschäftigungsverbots und der gleichzeitigen Einführung der Aktivrente entstehen neue, praxisnahe Gestaltungsmöglichkeiten, die insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels eine wertvolle Option darstellen.