Befreiung von Teilen der Meisterprüfung

Prüfungsbewerber, die bereits eine Meisterprüfung in einem anderen Handwerk erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Teile III und IV befreit. Diese Prüflinge können auf Antrag von dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss darüber hinaus auch von der Ablegung von gleichartigen Prüfungsfächern ganz oder teilweise befreit werden.

Prüflinge, die die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk ablegen wollen, können von der Prüfung im Teil I befreit werden, wenn sie die Prüfung zum Kfz-Servicetechniker abgelegt haben.

Die Befreiung von der Prüfung im Teil IV kommt auch für solche Bewerber in Betracht, die bereits eine bestandene Prüfung nach der "Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft" (den sogenannten AdA-Schein) vorweisen können.

Meisterprüflinge, die an einer deutschen Hochschule eine Diplom- oder Abschlussprüfung, oder eine Abschlussprüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Techniker- oder Fachschule abgelegt haben, können diese Prüfung als Befreiungsgrund für die Prüfung im Teil II (Fachtheorie) anerkannt bekommen, wenn bei der abgelegten Prüfung mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden, wie in der Meisterprüfung.
 

Dies gilt in einigen wenigen Fällen auch für den Teil III (Prüfung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse) der Meisterprüfung.

Über die Befreiung entscheidet, wie bereits dargestellt, der Meisterprüfungsausschuss.
Laut Gebührenverzeichnis ist für die Befreiung von einem bzw. mehreren Teilen der Meisterprüfung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro pro Prüfungsteil zu erheben.