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Coronavirus - Hinweis für Betriebe

Kurzarbeit:

Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen (Punkt 9 im Antragsformular).

Gründe für den Arbeitsausfall können sein:

  • Unabwendbares Ereignis (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall)
  • Wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, - Stornierung, fehlendes Material)

Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.

Tragen Sie im Formular eine kurze und aussagekräftige Angabe zu den Gründen des Arbeitsausfalles ein. Geben Sie – wenn möglich - einen Umsatzvergleich (aktueller Stand und Vergleichsmonat(e) 2019) mit an.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. (Quelle: Agentur für Arbeit)

Nach den gegenwärtigen Regelungen muss der Betrieb zunächst die Verkürzung der Arbeitszeit mit den Arbeitnehmern vereinbaren. Für die gekürzte Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dieses kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Die Kurzarbeitenden erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. (Quelle: BMAS)

Befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes aufgrund der COVID-19-Pandemie

Der Gesetzgeber hat für die Zeit bis 31.12.2020 für Arbeitnehmer, die einen Arbeitsausfall von mindestens 50 % haben, das Kurzarbeitergeld

  • ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 Prozent des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 Prozent) und
  • ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 Prozent des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 Prozent) erhöht.

 Die Kug-Bezugsmonate werden ab März 2020 berücksichtigt. (Quelle: Agentur für Arbeit)

Bevor Kurzarbeitergeld beantragt wird, muss dies bei der zuständigen Agentur für Arbeit (PLZ-Suche) angezeigt werden. Die Anzeige muss spätestens bis zum Ende des Monats, in dem Kurzarbeit stattfindet erstattet werden. Die Anzeige sowie die Beantragung des Kurzarbeitergeldes kann online über die Seite der Arbeitsagentur vorgenommen werden. Dort finden Sie auch Erklärvideos zur Antragstellung. Die Online-Beantragung ist laut Arbeitsagentur momentan der schnellste Weg:

https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet zudem eine von der Bundesagentur für Arbeit bundesweit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20



Sicherheiten für Kredite:

Die Ausbreitung des Corona-Virus bringt viele rheinland-pfälzische Unternehmen in Bedrängnis. Daher bieten die Investitions- und Strukturbank (ISB), die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz finanzielle Hilfen an.

Bund und Land übernehmen die Aufgabe, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.

Erste Ansprechpartner für die Unternehmen sind immer die Hausbanken, die sich dann an die ISB, KfW bzw. Bürgschaftsbank wenden, welche die Anfragen rasch und unbürokratisch bearbeiten.

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz

KfW Bank

Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz

Außerdem wird eine Stabsstelle im Wirtschaftsministerium unter Leitung des Abteilungsleiters für Wirtschaftspolitik, Dr. Ralf Teepe, zur Koordination sämtlicher Maßnahmen eingerichtet. Unternehmen können sich zudem mit Ihren Fragen an die Stabstelle Unternehmenshilfe Corona wenden.



Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Hinweise zum Coronavirus:

Im Folgenden möchten wir Sie auf verschiedene Informationsmaterialien bzw. Informationsquellen zum Thema Coronavirus aufmerksam machen

  • Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Website aktuelle Informationen zum Coronavirus zur Verfügung.

  • Hier finden Sie Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Hygienetipps.

  • Tagesaktuelle Informationen des Robert Koch-Instituts.

  • Hinweise zu Risiken bei beruflichen Auslandsreisen finden Sie im Leitfaden der Berufsgenossenschaft RCI, dem Gesamtverband der Versicherungsunternehmen, der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und der International SOS Foundation: Leitfaden zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen.

Bei arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Rechtsabteilung - Eva Huber, 0631 3677-127, ehuber@hwk-pfalz.de.

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Max Becker

Am Altenhof 15

67655 Kaiserslautern

Tel. 0631 3677-108

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