Datenschutz

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Mit Urteil vom 12. Januar 2023 (AZ: C-154/21) hat das der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichtes über die Auslegung des Art. 15 I c DSGVO entschieden.

Nach dem Urteil ist die Bestimmung so auszulegen, dass das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen.

Nur, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 sind kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen.

Weitere Informationen zu dem Gegenstand des Verfahrens können sie der Pressemitteilung des EUGH über dem nachfolgenden Link entnehmen. https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-01/cp230004de.pdf

Quelle: Pressemitteilung EUGH